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24.3.2024 In: Strafrecht

Erste EncroChat-Vorlageentscheidung des EuGH: Verkündungstermin am 30. April 2024 - Zweite EuGH-Vorlage anhängig

Die erste EncroChat-Vorlageentscheidung des EuGH zu grundlegenden Fragen der Verwertbarkeit und möglichen Rechtsschutzes gegen die EncroChat-Daten (C-670/22) steht bevor. Nach Mitteilung des EuGH soll diese am 30.April 2024 um 09:30 Uhr verkündet werden. 

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1.3.2024 In: Medien- und Presserecht

Landgericht Hamburg verbietet Berichterstattung über angebliche Umweltverschmutzung durch "Jamel rockt den Förster"

Mit Beschluss vom 28.02.2024 hat das LG HH der Schweriner Volkszeitung und einem Gemeindevertreter der Gemeinde Gägelow untersagt, weiter über die Veranstalter des Festivals "Jamel rockt den Förster" zu verbreiten oder zu behaupten, die Veranstalter hätten im August 2023 gemeindliche Flächen mit Recyclingmaterial aufgeschüttet und dieses nach dem Festival nicht wieder entfernt, und bei dem Material habe es sich um Sondermüll gehandelt.

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2.2.2024 In: Medien- und Presserecht

LG Berlin: Weitere schwerwiegende Rechtsverletzung durch Spiegel-TV Beitrag "Grünes Gewölbe: Der Deal nach dem Jahrhundertcoup"

Das LG Berlin hat in einem Beschluss vom 16.01.2024 festgestellt, dass auch Teile des Spiegel-TV-Beitrags  rechtswidrig waren, in denen unbeteiligte Familienmitglieder anlässlich der Stürmung einer Wohnung abgebildet worden sind. 

Zu den Gründen:

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1.2.2024 In: Veröffentlichungen

Neugründung der Partnerschaft mit RA Kai Kempgens

Seit der Neugründung zum 1. Februar 2024 ist Kai Kempgens Teil unserer Kanzlei. Gemeinsam mit Johannes Eisenberg, Prof. Dr. Stefan König und Dr. Stefanie Schork konzentrieren wir uns weiterhin schwerpunktmäßig auf strafrechtliche und medien- bzw. presserechtliche Mandate.

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22.1.2024 In: Veranstaltungen

Presserechtsforum 2024

RA Eisenberg nimmt am 22. Januar 2024 im Rahmen des 13. Presserechtsforums in Frankfurt am Main an der Podiumsdiskussion "Berichterstattung über "me too"-Fälle - Herausforderung für das Äußerungsrecht" teil.

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23.11.2023 In: Medien- und Presserecht

Autorin Shibli scheitert mit Verbotsantrag gegen die taz

Die palästinensisch-stämmige Autorin Adania Shibli ("Eine Nebensache") hat versucht, beim LG Hamburg ein Verbot mehrerer Textstellen in dem kritischen Artikel "Schatten auf der Buchmesse" in der taz vom 11.10.2023 zu erwirken. Die taz hat sich gegen das verlangte Verbot gewandt, weil sie die Freiheit der Literaturkritik gefährdet gesehen hat.

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23.11.2023 In: Medien- und Presserecht

Umfangreiche Verbotsverfügung gegen Spiegel TV-Beitrag

Das LG Berlin hat mit Beschluss vom 16.11.2023 die Veröffentlichung einer Mehrzahl von Filmsequenzen des Spiegel TV-Beitrags "Der Jahrhundertcoup 2 - Ein krimineller Clan auf Beutezug" zum Einbruch in das "Grüne Gewölbe" in Dresden für rechtswidrig erklärt. 

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5.11.2023 In: Veranstaltungen

24. Nov. 2023: Fortbildung "Fehlurteile und Aussagepsychologie"

Fortbildungsveranstaltungsreihe "Fehlurteile und Aussagepsychologie" des Projekts Fehlurteil und Wiederaufnahme mit Prof. Renate Volbert und Prof. Lennart May an der Freien Universität Berlin

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28.9.2023 In: Medien- und Presserecht

Zurückweisung der Strafanzeige von Mockridge-Anwälten gegen Ines Aniol (aktualisiert)

Die StA Köln lehnt es ab, Ermittlungen geg. Frau Aniol einzuleiten (§ 152 Abs. 2 StPO). Es besteht im Zusammenhang mit einem eingestellten Strafverfahren gegen Luke Mockridge kein Anfangsverdacht geg. Ines Aniol wegen des Vorwurfs der falschen Verdächtigung, des Vortäuschens einer Straftat, der falschen Versicherung an Eides statt, der üblen Nachrede oder eines anderen Straftatbestandes.

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1.9.2023 In: Medien- und Presserecht

LG Hamburg erlässt einstweilige Verfügung gegen den Piper Verlag

Das LG Hamburg stellt mit Beschluss vom 30.08.2023 fest, dass Teile des im Piper Verlag erschienenen Buches "Falsch verdächtigt" aufgrund tiefgreifenden Eingriffs in die thematische und räumliche Privatsphäre von Frau Ines Aniol rechtswidrig sind.

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8.8.2023 In: Medien- und Presserecht

Pressemeldung zu Ines Aniol: Wiedergabe von Chat-Nachrichten rechtswidrig

Das LG Hamburg hat die Wiedergabe von privaten Chat-Nachrichten durch den Axel-Springer-Verlag für rechtswidrig erklärt. Die Pressekammer stellt fest, dass aus den Umständen und Gründen der Trennung der Ines Aniol von ihrem ehemaligen Partner keine zwingenden Schlüsse hinsichtlich der Berechtigung der Vergewaltigungsvorwürfe zu ziehen sind. Ines Aniol habe nie behauptet, dass der Inhalt der Vergewaltigungsvorwürfe der Grund für die Trennung gewesen sei.

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22.5.2023 In: Veröffentlichungen

Kurze, Vorsorgerecht (2. Aufl.)

Im Verlag C.H. Beck ist pünktlich zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts die zweite Auflage des von RA Dr. Kurze herausgegebenen Kommentars Vorsorgerecht erschienen (s. hier).

RA Prof. Dr. Stefan König und Philipp Bruckmann kommentieren die strafrechtlichen Bezüge des Vorsorgerechts (§§ 77b, 156, 161, 211 ff., 222 ff., 229, 239, 246 f., 263 f., 266, 340 StGB).


10.5.2023 In: Veranstaltungen

AK Psychologie im Strafverfahren

Zielsetzung des Arbeitskreises ist die Qualitätssicherung aussagepsychologischer Gutachten zu betreiben, den Stellenwert der Aussagepsychologie im Strafverfahren zu vertiefen, den interdisziplinären Dialog zwischen Sachverständigen und Jurist*innen zu pflegen und die paradigmatische Bedeutung der Entscheidung des BGH auch für andere Fachgebiete der im Strafprozess aktiven Wissenschaften herauszustellen.Prof. Dr. Stefan König ist seit der Gründung des AK Psychologie im Strafverfahren dessen Vorstandsmitglied.

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31.3.2023 In: Medien- und Presserecht

FEINE SAHNE FISCHFILET erwirkt Einstweilige Verfügungen auf Unterlassung

Das LG Berlin hat gegen zwei Presseverlage einstweilige Verfügungen wegen der Verbreitung von anonymen Anschuldigungen zum Nachteil der Band sowie ihres Sängers Monchi erlassen. Die Anschuldigungen wurden im Frühjahr 2022 anonym in den sozialen Medien verbreitet. Uns liegt ein Beschluss des LG Stralsund vor, nach dem die Inhalte die Tatbestände der Verleumdung und Beleidigung erfüllen. Die entsprechenden Accounts wurden schon Ende letzten Jahres gesperrt. Das LG Berlin hat aktuell die Verbreitung der Vorwürfe sowohl durch eigene Verlautbarung als auch durch Verlinkung zu Sekundärquellen in den sozialen Medien untersagt.

sch.


22.3.2023 In: Veröffentlichungen

Der neue Kommentar MEDIENSTRAFRECHT ist da!

Der Kommentar MEDIENSTRAFRECHT, herausgegeben von Rechtsanwalt Prof. Dr. König zusammen mit Prof. Schumann und Richter am Bundesgericht Prof. Mosbacher ist erschienen. In dem Kommentar werden die wesentlichen medien-strafrechtlichen Normen (einschließlich Verfahrensvorschriften) kommentiert. Rechtsanwältin Dr. Schork und Rechtsanwalt Prof. Dr. König kommentieren dort gemeinsam den § 169 des Gerichtsverfassungsgesetzes sowie die §§ 185, 189 bis 194, 199 und 200 des StGB, also die Vorschriften, wie Beleidigung, üble Nachrede. Der Kommentar ist im Nomos Verlag erschienen.

https://www.nomos-shop.de/nomos/titel/medienstrafrecht-id-100354/


8.9.2022 In: Strafrecht

LG Berlin: Kein Strafverfahren wegen des Vorwurfs des Computerbetrugs durch unberechtigte Beantragung von Corona-Soforthilfe durch einen Moscheeverein im April 2020

Das LG Berlin weist mit Beschl. v. 26.08.2022 - 536 Qs 4/22 - die Beschwerde der GenStA gegen den Nichteröffnungsbeschluss des AG Tiergarten mit beachtlicher Begründung zurück. Es bleibt bei der Nichteröffnung des Verfahrens.

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1.7.2022 In: Medien- und Presserecht

VG Osnabrück, Urteil vom 8.6.2022 (1 A 199/21): Die Bundesrepublik Deutschland genießt Ehrschutz gegen tatsächlich falsche Presseerklärung einer Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit einer geplanten strafprozessualen Durchsuchungsmaßnahme.


Das VerwG Osnabrück hat mit einem bemerkenswerten Urteil vom 8.6.2022 (1 A 199/21) der Klage unseres Partners RA Johannes Eisenberg für die Bundesrepublik Deutschland, vertr. d. d. BMJV gegen die Staatsanwaltschaft Osnabrück vollumfänglich stattgegeben. Die Presseerklärung der StA Osnabrück, die sie kurz vor der Bundestagswahl 2021 im Zusammenhang mit Ermittlungen gegen unbekannte Mitarbeiter der FIU veröffentlicht hat, war in wesentlichen Teilen rechtswidrig.

Der Pressesprecher der StA hat anschließend gegenüber dem Spiegel Unwahrheiten verbreitet.
Der Rechtsverstoß der Ermittlungsbehörde hatte besondere Qualität, weil ihre Verlautbarung für die Presse als privilegierte Quelle galt und von dieser nicht überprüft werden musste.

In der mündlichen Verhandlung stellte der Vorsitzende der Kammer, Präsident des Verwaltungsgerichts Ulrich Schwenke ausdrücklich fest, dass die Presseerklärung mit der Justizministerin des Landes Niedersachsen abgestimmt war.

Das VerwG Osnabrück hat mit dieser Entscheidung die beteiligten MitarbeiterInnen des BMJV vollständig rehabilitiert.

Ausweislich der Urteilsgründe hat die StA Osnabrück unwahre Tatsachen verbreitet, als sie behauptet hat, es sei eine Durchsuchung im BMJV durchgeführt worden. Weiter hat die Ermittlungsbehörde Verdachtslagen insbesondere zur Leitungsebene des BMJV insinuiert, für die es „keinerlei Anhaltspunkte“ gab. Indem die StA Osnabrück „offenbar bewusst weggelassen“ hat, gegen wen sich der Straftatverdacht tatsächlich richtete und zudem noch das BMJV und seine Mitarbeiter ausdrücklich genannt hat, habe die Behörde Rezipienten der Pressemitteilung gegenüber suggeriert, es habe ein Tatverdacht gegen das BMJV und seine Mitarbeiter gegeben. Das VerwG stellte weiter fest, dass die Pressemitteilung auch insoweit suggestiv gewesen sei, als dass ein Zusammenhang mit „vorangegangenen Durchsuchungen“ in der FIU hergestellt worden sei; damit habe die StA „trotz fehlender Anhaltspunkte für einen Verdacht gegen Mitarbeiter der Ministerien“ die Gleichrangigkeit der Maßnahmen nahegelegt. Die von der StA gewählte Formulierung weiche von dem Inhalt des Durchsuchungsbeschlusses ab und stelle eine unwahre Tatsachenbehauptung dar. Die unwahre Mitteilung der StA greife vorliegend in ähnlich gravierender Weise wie bei natürlichen Personen in die Rechtsstellung des Ministeriums ein „und könne sich jenseits ihrer konkreten Einwirkungsmöglichkeiten auf das Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit erheblich auswirken, sie stellt namentlich etwa das unerlässliche Vertrauen in die Integrität staatlicher Stellen in Frage“.

Eine besondere Bedeutung des Rechtsverstoßes ergebe sich daraus, dass eine staatsanwaltschaftliche Äußerung für die Presse eine privilegierte Quelle darstelle, auf die sie sich verlassen kann und die sie ohne weitere Recherche veröffentlichen darf. An die Öffentlichkeit gerichtete Äußerungen der Staatsanwaltschaft zum Inhalt, Verlauf und Ergebnis eines Ermittlungsverfahrens schaffen einen Vertrauenstatbestand für die Vermutung der Richtigkeit dieser Verlautbarungen. Die StA Osnabrück zeichne über das BMJV und ihre Mitarbeiter „in der Öffentlichkeit ein Bild, dass erstens sich die Leitung und die Mitarbeiter der Klägerin an der Förderung der Ermittlungen der Beklagten nicht freiwillig beteiligten, sondern eine (zwangsweise) Durchsuchung des Ministeriums notwendig gewesen sei und habe durchgeführt werden müssen, und zweitens ein Straftatverdacht auch gegen die Leitung und die Mitarbeiter bestehe. Dies erweckt in der Öffentlichkeit den fatalen Anschein, dass die Klägerin als Bundesministerium nicht zur Amtshilfe bereit sei und ihre Leitung sowie Mitarbeiter ebenfalls unter dem Straftatverdacht der Strafvereitelung im Amt stünden. Dies ist in erheblichem Maße geeignet, die Funktionsfähigkeit der Klägerin und ihren Respekt vor anderen staatlichen Institutionen auch unter der Beachtung des Prinzips der Gewaltenteilung in Zweifel zu ziehen.“

2.
Die Tatsachenbehauptung des Pressesprechers gegenüber dem SPIEGEL am Folgetag nach der Maßnahme (die im Ergebnis keine Durchsuchung war), mit der die Staatsanwaltschaft ihr Tun zu rechtfertigen suchte, war ebenfalls falsch. Die Behauptung des Pressesprechers der StA es bestünden Zweifel, ob die Mitarbeiter des BMJV die begehrten Unterlagen freiwillig herausgeben, habe auch nicht den Tatsachen entsprochen und begründe einen Unterlassungsanspruch des BMJV. Das VerwG weist darauf hin, dass dabei besonderes Augenmerk darauf zu richten sei, dass diese  Falschbehauptung des Pressesprechers ein Tag nach der durchgeführten Maßnahme erfolgt sei, als bereits feststand, dass der Durchsuchungsbeschluss gegenüber der Klägerin nicht vollzogen werden musste und die Unterlagen freiwillig herausgegeben wurden.

Dierechtswidrigen Verlautbarungen der StA sowie ihres Pressesprechersführten dazu, dass in der Öffentlichkeit der fatale – und unwahre- Anschein entstand, dass das BMJV nicht zur Amtshilfe bereit sei.Die Behauptungen stellten auch keine „keine sachliche Kritik an derAmtstätigkeit der Klägerin dar, weil auch nach dem Vortrag derBeklagten im gerichtlichen Verfahren das Verhalten der Mitarbeiterder Klägerin gegenüber der Beklagten tadellos gewesen sei.“

sch.


21.3.2022 In: Strafrecht

AG Tiergarten: Imam Taha Sabri von der Neuköllner Dar as Salam-Moschee hat sich mit Antrag auf Corona-Soforthilfe nicht strafbar gemacht!

Presseerklärung hier.


10.2.2022 In: Strafrecht

Durchsuchung beim Bundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz kurz vor der Bundestagswahl 2021 war unzulässig

Das LG Osnabrück hat auf unsere Beschwerde mit Beschluss vom 09.02.2022 die Durchsuchungsanordnung des AG Osnabrück aufgehoben. Danach lagen weder die Voraussetzungen für die Anordnung vor, noch war die Maßnahme verhältnismäßig. In den Gründen heißt es:

"[...]  da keinerlei Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten innerhalb des damaligen Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz bestanden und auch kein Bezug von Ministeriumsangehörigen zu potentiellen
Straftaten innerhalb der FIU hergestellt werden konnte. Zudem stand nicht nur das Ansehen des konkreten Ministeriums, sondern das der Bundesrepublik Deutschland als übergeordnete, grundgesetzlich an Recht und
Gesetz gebundene Instanz mit ihrem gesamten Staatsapparat in Abrede. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass staatlichen Institutionen als solche vermehrt durch eine zunehmende Anzah! von sogenannten Reichsbürgern, Selbstverwaltern, Querdenkern, Corona-Leugnern und anderen Gegnern der derzeitigen
Staats- und Gesellschaftsordnung in Frage gestellt werden, war die Durchsuchungsanordnung
geeignet, dem Ansehen der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Institutionen einen nicht unbeachtlichen Schaden zuzufügen."

Hier geht es zur Presseerklärung des LG Osnabrück.


1.2.2022 In: Veröffentlichungen

Die 5. Auflage ist da! Gesamtes Strafrecht StGB | StPO | Nebengesetze _ Handkommentar 2022

Herausgegeben von Prof. Dr. Dieter Dölling, Prof. Dr. Gunnar Duttge, RA Prof. Dr. Stefan König und Prof. Dr. Dieter Rössner

Mit Kommentierungen von RA Prof. Dr. König und RAin Dr. Stefanie Schork

flyer_doelling_6607-9.pdf

www.nomos-shop.de/isbn/978-3-8487-6607-9


26.1.2022 In: Veröffentlichungen

Artikel in der Süddeutschen Zeitung "Alles Dada" vom 26.01.2022

Cathrin Kahlweit hat Julian Hessenthaler getroffen und berichtet über das laufende Strafverfahren vor dem LG Pölten. Hier geht es zu dem Artikel.


15.7.2021 In: Veröffentlichungen

Anmerkung von RAin Dr. Schork zu BGH, Beschl. v. 21.4.2021 - 3 StR 300/21 in NJW 2021, 2129 (Heft 29) erschienen

Der 3. Strafsenat hat entschieden, dass grds. eine gestellte Frist zur Stellung von Beweisanträgen auch dann fortgilt, wenn erneut in die Beweisaufnahme eingetreten worden ist. Es gibt Anlass zu der Frage, ob darin nicht eine unzulässige Beschränkung des Beweisantragsrechts liegt.


16.3.2021 In: Strafrecht

Aktuelle Presseerklärung zur Vernehmung des Kreuzberger Baustadtrates Florian Schmidt vor dem 4.Untersuchungsausschuss des Abgeordnetenhauses der 18.Wahlperiode zum Thema „Diese eG“.

Hier geht es zur Presseerklärung.


26.1.2021 In: Veröffentlichungen

Ambos / Rackow / Schork, Aufsatz "Die Europäische Ermittlungsanordnung aus Verteidigersicht - Zugleich erste Erkenntnisse aus einem EU-Projekt"

Der aktuelle Aufsatz ist erschienen in StV 2021, 126 (Heft 2)


19.1.2021 In: Strafrecht

Presseerklärung zum aktuellen Stand in dem Auslieferungsverfahren gegen "Julian H."

Wortlaut der Presseerklärung von RA Eisenberg


14.12.2020 In: Strafrecht

Kammergericht (Berlin): Herstellung und Angebot des "Ibiza-Videos" ist keine Straftat.

Das Kammergericht hat abgelehnt, wegen der Herstellung und des Angebotes des "Ibiza-Videos" in Österreich einen Auslierungshaftbefehl zu erlassen. Die Herstellung des Videos war nach spanischem Recht (da schließt sich das KG den Argumenten der Verteidigung an) keine Straftat. Daher war das Angebot an Personen in Österreich zum Zwecke des Verkaufs nach deutschem Recht nicht "unbefugt". Julian Hessenthaler darf wegen dieser Vorwürfe nicht an die Österreicher ausgeliefert, und ihm darf wegen dieser Vorwürfe im Falle der Auslieferung wegen anderer Vorwürfe in Österreich nicht der Prozess gemacht werden.

Pressemitteilung

Auszug aus dem Haftbefehl


2.12.2020 In: Strafrecht

Presseerklärung zur Einstellung der Ermittlungen gegen Stadtrat Florian Schmidt (wg. angebl. Haushaltsuntreue)

Hier geht es zu der Presseerklärung von RA Eisenberg.


6.11.2020 In: Strafrecht

LG Bremen weist Anklage gegen ehemalige BAMF-Leiterin zurück!

Hier geht es zur Presseerklärung von RA Eisenberg.


17.7.2020 In: Strafrecht

RA Eisenberg bekämpft sinnlose Strafverfolgung wegen Handels mit Hanfblüten in Berlin

Händler von Hanfblüten, die hohe Wirkstoffanteile CBD und äußerst geringe THC-Anteile enthalten, werden systematisch von der Berliner Staatsanwaltschaft verfolgt. Dabei sind sie zum "Missbrauch für Rauschzwecke" aus chemischen, physiologischen und wirtschaftlichen Gründen völlig ungeeignet.

Schriftsatz an die Staatsanwaltschaft Berlin.

Schreiben an Justizsenator Behrendt.


22.6.2020 In: Strafrecht

RA Eisenberg: Angebot Ibiza-Video nicht zurückgenommen

Zu der Behauptung, ich hätte das zeitgleich an die Korruptionsstaatsanwaltschaft Wien (WKStA), das Justizministerium Österreich und den Vorsitzenden des Parlamentarischen Untersuchungsausschusses des österreichischen Parlaments gerichtete Angebot, ihnen das Ibiza-Hauptvideo im Original zu überlassen, zurückgezogen, stelle ich fest:

Ich habe nichts zurückgezogen: Der Vorsitzende des Untersuchungsausschusses behauptet, dass er es nicht entgegen nehmen darf. Das Justizministerium hat mittlerweile mitzuteilen gewusst, dass es das Video auch nicht entgegennehmen will. Die WKStA hat sich nicht gemeldet. Die zuständigen Stellen, die WKStA und die Justizministerin habe ich zeitgleich mit dem Ausschussvorsitzenden angeschrieben.

Ich bleibe dabei, dass die oben Genannten das Video zur Verfügung erhalten, wenn und soweit sie in der Lage sind, einen Vorschlag zu unterbreiten, wie es ihnen straffrei überlassen werden kann.

Presseanfragen oder Anfragen einzelner Abgeordnete, ihnen das Video zu überlassen, müssen schon deshalb zurückgewiesen werden, weil niemand bereit ist, durch die Übergabe des Videos eine Straftat zu begehen.

Wenn die Abgeordneten das Video als Beweismittel erschließen wollen, müssen sie für die erforderlichen Beweisanträge und -beschlüsse sorgen.

RA Eisenberg


9.6.2020 In: Strafrecht

Rechtsmedizinisches Institut der Charité stellt fest: Keine Beeinflussung von Strache und Gudenus durch sog. K.O.-Mittel in dem veröffentl "Ibiza-Video" zu erkennen!

Hier geht es zur "Rechtsmedizinischen Stellungnahme unter besonderer Berücksichtigung forensisch-toxikologischer Gesichtspunkte" von Prof. Dr. med. Michael Tsokos und PD Dr. med. Sven Hartwig vom 23.09.2019.


2.6.2020 In: Veröffentlichungen

Kommentar "Rechtshilferecht in Strafsachen", Hrsg. u.a. von Prof. Dr. König in 2. Auflage erschienen!

https://www.nomos-shop.de/titel/rechtshilferecht-in-strafsachen-id-67920/

flyer_nomos_verlag.pdf


27.5.2020 In: Strafrecht

Stellungnahme zu Pressemeldungen über die Beschlagnahme des angebl. vollständigen "Ibiza-Videos"

Wir gehen davon aus, dass die StA Wien bei der Sicherung des Video- und Audiomaterials festgestellt hat, dass bei der Auswahl durch die deutschen Medien die Äußerungen der Herren Strache und Gudenus weder sinnverfälschend noch entstellend wiedergegeben wurden, und dass in besonders sorgfältiger Weise darauf geachtet wurde, dass solche Sequenzen, die in den Privatsphärebereich der Protagonisten reichten, oder die Rechte Dritter verletzten, unveröffentlicht blieben. Wir gehen daher weiter davon aus, dass mit der Gesamtbetrachtung der Aufnahmen belegt wird, dass mit der Herstellung und Veröffentlichung des Videos eine die Öffentlichkeit interessierende Darstellung der charakterlichen Eignung der Protagonisten für hohe politische Ämter erfolgte.

Wir erwarten, dass betreffend der Hersteller des Videos gilt, was der die Ermittlungen führende Wiener Staatsanwalt am 13. Mai 2020 den Journalisten der Süddeutschen Zeitung mitgeteilt hat als Begründung für die Einstellung des gegen sie geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens in Österreich:
 

„Die Einstellung des Ermittlungsverfahrens betrifft den Verdacht des Missbrauchs von Tonaufnahmen oder Abhörgeräten nach § 120 Abs. 2 StGB durch die Veröffentlichung von Passagen aus dem am 24.07.2017 / 25.07.2017 aufgenommenen „Ibiza-Video“ ohne Einverständnis von [...] Gudenus und [...] Strache am 17.05.2017 sowie den Verdacht der Fälschung eines Beweismittels nach § 293 StGB durch eine bewusst nachteilige Auswahl der veröffentlichten Videosequenzen. Das Ermittlungsverfahren wegen § 120 Abs. 2 StGB wurde wegen Vorliegens eines Rechtfertigungsgrundes eingestellt, weil die Veröffentlichung einen Beitrag zu einer Debatte von öffentlichem Interesse leistete, zumal dadurch die Öffentlichkeit in die Lage versetzt wurde, sich selbst ein Bild über die persönliche Integrität führender Politiker zu machen und daraus Schlüsse auf deren Eignung zur Ausübung hoher politischer Ämter zu ziehen. Das Ermittlungsverfahren wegen § 293 Abs. 1 StGB wurde eingestellt, weil die dem Ermittlungsverfahren zugrunde liegende Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist.“


23.5.2020 In: Veröffentlichungen

Interview mit RA Eisenberg im "Standard" vom 23. Mai 2020 unter "Anwalt in Causa Ibiza über Strache liebende Beamte und Ermittlungsskandale"

Online abrufbar hier:

https://www.derstandard.at/story/2000117637792/anwalt-in-causa-ibiza-ueber-strache-liebende-beamte-und-ermittlungsskandale


13.5.2020 In: Medien- und Presserecht

"Ibiza / Strache-Video": LG Berlin erlässt einstweilige Verfügung gegen Axel Springer wegen Artikel in der Welt am Sonntag vom 12.5.2020

Das Landgericht Berlin untersagt Axel Springer mit Beschl v 12.05.2020 über den angeblichen Hintermann des "Ibiza-Videos" u.a. zu schreiben

- Juilan H. soll drei Wochen, nachdem "Süddeutsche" und "Spiegel" ihre Artikel gebracht hatten, versucht haben, von Strache 400.000 .- € für noch unveröffentlichte Teile des Videos zu kassieren und/oder

- es werde ihm das "Verbrechen des Suchtgifthandels" vorgeworfen. Er soll zwei Bekannten Kokain zum Weiterverkauf beschafft haben [...]

Untersagt wird weiter die umfangreiche Wiedergabe angeblicher Zeugenaussagen einer Katarina H.,

wie in der Welt am Sonntag vom 10. Mai 2020 in dem Artikel "Der Jäger wird gejagt" geschehen.


7.5.2020 In: Medien- und Presserecht

Henryk M. Broder unterliegt gegen Claudia Roth vor dem OLG Dresden (4 W 3/20)

Das OLG Dresden bestätigt mit Beschl. v. 28.04.2020, dass Henryk Broder keine Unterlassungsansprüche gegen Claudia Roth zustehen im Zusammenhang mit deren Interviewäußerungen in der Augsburger Allgemeinen Zeitung vom 20.12.2019 und führt u.a. aus, dass die Äußerungen der Claudia Roth vom Recht auf Gegenschlag gedeckt sind. Der Senat stellt über Broder fest: "... Wie die o.a. Aussagen des Antragstellers über die Antragsgegnerin dokumentieren, sucht auch der der Antragsteller gezielt die Öffentlichkeit, um die Antragsgegnerin in harter Form zu attackieren... die zahlreichen Äußerungen des Antragstellers über die Antragsgegnerin [tragen, sic.] Züge einer Kampagne und mitunter auch die Grenze zur Schmähkritik erreichen, wenn nicht gar überschreiten... Gegenüber derartigen Angriffen wäre die Antragsgegnerin sogar berechtigt, mit entsprechend grobschlächtigen Gegenäußerungen in der Presse zu reagieren und sich in vergleichbarer Weise über den Antragsteller zu äußern. Die streitgegenständliche Meinungsäußerung bleibt deutlich hinter demjenigen zurück, was der Antragsteller sich aufgrund seiner vorausgegangenen Einlassungen selbst gefallen lassen müsste."


2.3.2020 In: Medien- und Presserecht

Roland Tichy unterliegt vollumfänglich gegen Claudia Roth vor dem LG Stuttgart

Roland Tichy unterliegt mit seinem Begehren, Claudia Roth untersagen zu lassen, zu äußern:

"... Wir müssen die Stichwortgeber benennen, all diese neurechten Plattformen, deren Geschäftsmodell auf Hetze und Falschbehauptungen beruht - von Roland Tichy über Hendryk M. Broder bis hin zu eindeutig rechtsradikalen Blogs..."  (so geschehen in einem Doppel-Interview mit Renate Künast in der "Augsburger Allgemeinen" am 20.10.2019).

Das LG Stuttgart hielt diese Äußerung im Gesamtkontext für eine zulässige Meinungsäußerung. Der Senat stellte klar, dass insbesondere keine Schmähung des Tichy vorläge. Die angegriffene Äußerung sei weder grundlos noch willkürlich erfolgt: "...Darüber hinaus hat die Beklagte aus Sicht der Kammer genügend Anhaltspunkte vorgetragen, aus denen geschlossen werden kann, dass sie ihre sachbezogene Meinung nicht ohne jeden Grund, auch aus ihrer Sicht willkürlich, geäußert hat." Es folgt in den schriftlichen Urteilsgründen eine Aufzählung der Anhaltspunkte, die nach Überzeugung des Gerichts dafür sprechen, dass es sich bei dem angegriffenen Statement um eine sachlich veranlasste Meiungsäußerung gehandelt hat. (LG Stuttgart, Urteil vom 23.01.2020 - 11 O 538/19, nicht rechtskräftig).


2.1.2020 In: Veröffentlichungen

Aufsatz "Das Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens" von RAin Dr. Stefanie Schork in der NJW 2020, S. 1 erschienen.


21.11.2019 In: Veröffentlichungen

"Das Geschäft mit der Aussage" - Interview mit RA Prof. Dr. König in der NJW 2019, Ausgabe 48, S. 12

Ein Gespräch über die - aktuelle - Bedeutung der Kronzeugenregelung (§ 46b StGB). Hier abrufbar.


12.10.2019 In: Veröffentlichungen

"Darf das Ibiza-Video gezeigt werden?" - Interview mit RAin Dr. Schork in der FAZ am 12.10.2019, S. 9

https://www.faz.net/aktuell/feuilleton/debatten/darf-das-ibiza-video-gezeigt-werden-stefanie-schork-16428847.html


20.9.2019 In: Medien- und Presserecht

OLG Düsseldorf erlaubt Namensnennung von Gauland-Mitarbeiter.

Das OLG Düsseldorf hat in einem Hinweisbeschluss angekündigt, eine Klage eines ehemaligen Bundestagsmitarbeiter des AFD-Fraktionsvorsitzenden Gauland abzuweisen. Der Mann war mit Hilfe einer notorischen AFD-Anwaltskanzlei gegen alle Medien vorgegangen, die namentlich über seine Tätigkeit für Alexander Gauland berichtet hatten.
Bis auf die taz haben sich die Medien dem Mann gefügt. Die taz hat in erster Instanz verloren, das OLG Düsseldorf hat jetzt angekündigt, der taz recht zu geben: Der Mann war in seiner Jugendzeit von 1999 bis 2004 Mitglied der später verbotenen rechtsradikalen HDJ (Heimattreuen Deutschen Jugendverband) und hatte dort eine Funktion übernommen, die für die Koordinierung der technischen Dienste in den von der HDJ ausgerichteten Jugendlager übernommen.
Das OLG führt dazu aus:

„[…] verdient im Rahmen der Gesamtabwägung das Informationsinteresse der Öffentlichkeit an einer Berichterstattung über den Kläger mit individualisierenden Angaben der Vorrang. Für die Abwägung ist bedeutsam, ob die Berichterstattung allein der Befriedigung der Neugier des Publikums dient oder ob sie einen Beitrag zur Meinungsbildung in einer demokratischen Gesellschaft leistet und die Presse mithin ihre Funktion als "Wachhund der Öffentlichkeit" wahrnimmt. Letzteres hat die taz getan. … Gauland ist eine Person, dem die Öffentlichkeit schon aufgrund seiner hervorgehobenen Funktionen als Vorsitzender der AfD-Fraktion des Bundestags und als Vorsitzender der Partei der AfD ein gesteigertes Interesse entgegenbringt. ..Gauland wirkt zudem aufgrund seiner großen medialen Präsenz in Funk und Fernsehen an der öffentlichen Meinungsbildung intensiv mit. Allein deshalb ist es für die Öffentlichkeit von Interesse, zu erfahren, von welchen Personen als wissenschaftlichen Mitarbeitern sich … Gauland für die Inhalte oder die Abfassung seiner Debattenbeiträge zuarbeiten lasst. Da zudem bereits im Zeitpunkt des Erscheinens des streitgegenständlichen Online-Artikels in der breiten Öffentlichkeit eine politische Debatte darüber geführt worden ist, ob sich die AfD von rechtsextremen Bewegungen hinreichend abgrenzt oder ob sie besser vom Verfassungsschutz beobachtet werden sollte, ist es für die Öffentlichkeit von erheblichem Interesse gewesen, zu erfahren, ob ...Gauland oder andere AfD-Politiker Mitarbeiter beschäftigen, die eine rechtsextreme Vergangenheit aufweisen. Es bestand auch ein nachvollziehbares Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit daran, zu den betroffenen Mitarbeitern individualisierende Angaben zu erhalten, um so die Glaubhaftigkeit dieser Berichte besser einordnen zu können, da im Zeitpunkt der Berichterstattung der Beklagten bereits über andere Mitarbeiter von AfD-Abgeordneten mit einer rechtsextremen Vergangenheit berichtet worden war, etwa über den in der HDJ an führender Stelle tätig gewesenen Bruder des Klägers …... In diesem Zusammenhang ist auch zu sehen, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz etwa ein Jahr später nach einer Überprüfung aller offen zugänglichen Informationen am 08.03.2019 nur die Teilorganisationen der AfD „Der Flügel“ und die „Junge Alternative“ wegen gewichtiger Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen zu Verdachtsfällen erhoben hat.“

Die Entscheidung ist von herausragender Bedeutung für die Berichterstattung über die AfD und ihre Bundestagesmitarbeiter: Aus dem Bundestag fließen auf diese Weise große Summen in rechtsradikale Strukturen. Gegen die von verschiedenen Medien aufgenommene Berichterstattung ist von verschiedenen AfD-Mitarbeitern unter Zuhilfenahme der stets gleichen Anwaltskanzlei mit einschüchternden presserechtlichen Unterweisungen, Abmahnschreiben und einstweiligen Verfügungen vorgegangen worden, und zahlreiche Medien haben sich von der Berichterstattung abhalten lassen.

Jony Eisenberg


19.9.2019 In: Veranstaltungen

Symposium zu Ehren von RA Bertram Börner am 22.11.2019, Hannover

Unter dem Titel "Die Verteidigung des schuldigen Mandanten" findet am 22.11.2019 um 10.30 h im Leibnizhaus in Hannover ein Symposium zu Ehren von RA Bertram Börner statt. Prof. Stefan König tritt dort als Referent auf.


29.8.2019 In: Veranstaltungen

RA Prof. König moderiert am 06.09.2019 die Diskussion auf dem DAV Expertenlunch zum Thema „Dokumentation des Strafprozesses. Deutschland - Schlusslicht im internationalen Vergleich“.

Näheres unter https://www.ag-strafrecht.de/sonstige-veranstaltungen/dav-expertenlunch-2019/.


7.8.2019 In: Strafrecht

Auszeichnung als "TOP Kanzlei Wirtschaftsstrafrecht"

Wir freuen uns in der WirtschaftsWoche 15/2019 in Kooperation mit dem Handelsblatt Research Institute als "TOP Kanzlei Wirtschaftsstrafrecht" ausgezeichnet worden zu sein. Eine weitere Auszeichnung hat Prof. Dr. König als "TOP ANWALT-Wirtschaftsstrafrecht" erhalten.


29.5.2019 In: Medien- und Presserecht

LG Berlin untersagt Behauptung, die Kanzlei Eisenberg König Schork habe an dem Verkauf des sog. "Strache-Videos" mitgewirkt

Das LG Berlin hat durch einstweilige Verfügung (Beschl. v. 28.5.2019 - 27 O 315/19) einem österreichischen Medienunternehmen untersagt, wörtlich oder sinngemäß zu verbreiten,

„Der Detektiv J... H... hatte beruflich Kontakt zu ... einer Rechtsanwaltskanzlei in Berlin... welche auch oftmals mit medienrechtlichen Prozessen zu tun hatte. Die Berliner Kanzlei „Johannes Eisenberg, Prof. Dr. Stefan König, Dr. Stefanie Schork“ war der mögliche Vertreter des Herrn J... H... Die Informanten behaupten nun glaubwürdig, dass J... H... diese Kanzlei ersucht hat, ihn beim Verkauf des Videos an Medien in Deutschland oder an politische Gruppierungen oder Parteien zu unterstützen.... Die Anwälte berichteten, einen Interessenten zu haben, es handelt sich um einen Verein, welcher bereit ist, das Video zu kaufen, wenn Medienfachleute es für interessant finden. Es kam dann in Berlin zu einer Vorführung des gesamten 7-stündigen Videos mit der Preisvorstellung um die 1,5 bis 2 Mio. Euro. …. Nun wurde ein 18-seitiger Vertrag in der Berliner Kanzlei aufgesetzt und von den Vertretern des Vereins und J... H... für sein Unternehmen unterfertigt. Bei diesem Verein handelt es sich um das Zentrum für Politische Schönheit (ZPS).“

Die Kammer stellte fest, dass es sich bei den streitgegenständlichen Äußerungen um unwahre Tatsachenbehauptungen handelt, die die Unternehmenspersönlichkeitsrechte der Kanzlei verletzen.



26.5.2019 In: Medien- und Presserecht

Anmerkung: Zum Rechtsschutz investigativer Aufklärungsmaßnahmen

Unmittelbar nach der Veröffentlichung des sog. „Strache-Videos“ und dem sich anschließenden Zusammenbruch der österreichischen Regierung, begann die mediale Fahndung nach der Identität der Lockvögel, mittels derer die rechtswidrigen Machenschaften des FPÖ-Spitzenmannes offenbar wurden. Eine österreichische Online-Plattform hat schnell einen angeblichen „Hintermann“ ausgemacht, von dem sie nicht-anonymisierte Bilder im Internet veröffentlichte. Die Bilder stammen aus einer Gerichtsakte und wurden rechtswidrig beschafft, das soll hier aber nicht weiter interessieren. Relevant ist lediglich, dass die Bilder in keinem Zusammenhang mit dem aktuellen Berichtsgegenstand stehen.
Diese Bildnisverbreitung war unzulässig. Das LG Berlin hat in seiner Beschlussverfügung klargestellt (27 O 199/19), dass die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen gegenüber dem öffentlichen Berichterstattungsinteresse überwiegen. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob es sich bei dem Abgebildeten tatsächlich um einen „Hintermann“ gehandelt hat oder nicht. Sein Agieren sei jedenfalls in Anbetracht der außerordentlichen Bedeutung der aufgedeckten Handlungen von Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt. Das bedeutet: Die persönlichkeitsrechtlichen Schutzansprüche des Abgebildeten vor Deanonymisierung bestünden im konkreten Fall auch dann, wenn der Betroffene an den heimlichen Bildaufnahmen beteiligt gewesen wäre und auch dann, wenn die Anfertigung heimlicher Bildaufnahmen rechtswidrig gewesen wäre. Nach dem spanischen Strafrecht ist dies nicht der Fall. In einer jüngeren Entscheidung des spanischen Obersten Gerichtshofs (Az.: 3585/2016) heißt es (eigene Übersetzung): „Der Beitrag eines seiner Protagonisten zur Aufzeichnung bestimmter Gespräche verletzt nicht das Recht auf Geheimhaltung der Kommunikation, da dieses Recht nicht vor den Teilnehmern selbst am Gespräch ausgeübt werden kann" (siehe auch Entscheidung des span. Verfassungsgerichtshof, STC 11/1984).

Der Anonymitätsanspruch des Betroffenen ist Ausfluss des anerkannten Quellenschutzes. Wenn Quellen öffentlicher Berichterstattung befürchten müssen, nach der Veröffentlichung an den medialen Pranger gestellt zu werden, läuft der Schutz investigativer Quellen ins Leere.
Die Entscheidung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des EGMR in der Sache Haldimann u.a. / Schweiz (EGMR, Urt. v. 24.2.2015 – 21830/09), nach der das Recht der freien Meinungsäußerung gem. Art. 10 EMRK auch den Einsatz versteckter Bild- und Tonaufnahmen schützt, insb. um Missstände zu belegen und dubiose Geschäftemacher zu überführen. Das öffentliche Informationsinteresse an Tatsachen, die einen Beitrag zur Debatte von allgemeinem Interesse liefern, überwiegt die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen aus Art. 8 EMRK.
Dabei hat das Persönlichkeitsrecht hat insb. dann zurückzutreten, wenn auf andere Weise Missstände von Gewicht nicht oder nur schwer aufzuklären oder bildhaft darzustellen sind.

sch.


24.5.2019 In: Medien- und Presserecht

LG Berlin verbietet Bildberichterstattung über angeblichen Hintermann (sog. Strache-Ibiza-Affäre)

Das LG Berlin hat mit Beschluss vom 23.05.2019 eine einstweilige Verfügung gegen ein österreichisches Online-Portal erlassen (27 O 299/19), mit der diesem die Verbreitung von Bildnissen eines angeblichen Hintermannes des sog. "Strache-Videos" untersagt wurde. Die Kammer stellt fest, dass das öffentliche Berichterstattungsinteresse hinter dem Persönlichkeitsschutz zurückzutreten hat und wörtlich: "...Seine (des Antragstellers, sic.) etwaige Mitwirkung an dem Video wäre unter Berücksichtigung des Quellenschutzes von dem Grundrecht der freien Meinungsäußerung gedeckt, da das Filmmaterial von höchstem öffentlichen Interesse ist. Es zeigt den Vizekanzler Österreichs, ... (der, sic.) keine Skrupel zu haben scheint, illegale Parteispenden anzunehmen sowie Aufträge an Wahlkampfhelfer zu vermitteln. ... Schließlich ist zu befürchten, dass der Antragsteller auf Grund der identifizierenden Bildveröffentlichung nunmehr von Politikfanatikern gefährdet werden könnte."

sch.


23.5.2019 In: Medien- und Presserecht

"Strache - Ibiza - Video" _ PRESSEUNTERWEISUNG

Der in einigen Medien Julian H., in anderen Julian T. genannte vermeintliche IT-Fachmann, der bezichtigt wird, in Verbindung zu dem notorischen Video des großsprechenden und Straftaten andeutenden früheren Vizekanzlers der Republik Österreich Strache zu stehen, hat sich an uns gewandt und um Sicherung seiner persönlichkeitsrechtlichen Ansprüche gebeten.

In diesem Zusammenhang weisen wir auf folgendes hin:

Der Mandant hat keinen Anlass gegeben, seinen Anonymitätsanspruch zu verletzen. Er gestattet keine identifizierende Berichterstattung, insbesondere nicht die Verbreitung seines Bildes.
Er hat uns beauftragt, gegen unzulässige Berichterstattungen rechtlich vorzugehen.
Der Mandant ist zu Presseauskünften oder Kontakten nicht bereit. Auch wir erteilen keine Auskünfte.

sch.


9.5.2019 In: Medien- und Presserecht

VG Bremen verbietet der Staatsanwaltschaft Bremen vorverurteilende und persönlichkeitsrechtsverletzende Äußerungen über die frühere BAMF-Chefin B.

VG Bremen, Beschl. v. 07.05.2019 - 4 V 642/19

Das VG Bremen hat auf Antrag der ehemaligen Leiterin der BAMF-Außenstelle Bremen im Wege der einstweiligen Anordnung der Staatsanwaltschaft Bremen untersagt, zahlreiche Äußerungen ermittelnder Staatsanwälte und des Pressesprechers gegenüber den Medien zum Stand der Ermittlungen und zu vermeintlichen Handlungsmotiven der Betroffenen zu verbreiten.

Das Gericht führt aus, dass die von der Beamtin gerügten Äußerungen der Staatsanwaltschaft die von der Rechtsprechung entwickelten Grenzen staatsanwaltlicher Äußerungsbefugnisse gegenüber der Presse überschreiten, da sie unzulässig in die Privatsphäre der Beamtin eingreifen, bzw. eine nicht hinzunehmende Vorverurteilung der Beamtin darstellen.

Die Beamtin hat von der Staatsanwaltschaft die Namhaftmachung der Staatsanwälte verlangt und wird darauf dringen, dass diese Staatsanwälte zukünftig in der Ermittlungssache nicht mehr tätig werden dürfen. Sie hat bereits nach dem Bekanntwerden der Äußerungen Strafanzeige gegen die Staatsanwälte erstattet.


9.4.2019

Abverkauf von 151 Mietwohnungen und 6 Gewerbeeinheiten (Block F Nord, Karl-Marx-Allee, Friedrichshain) an Tochterunternehmen der Deutschen Wohnen gestoppt


Das LG Berlin hat mit Urteil vom 02.04.2019 (22 O 28/19) die einstweilige Verfügung zu Gunsten der WBF Wohnungsbaugesellschaft Berlin-Friedrichshain mbH bestätigt; die Verkäuferin darf den notariellen Kaufvertrag vom 13.12.2018 nicht vollziehen.

Die Regelungsverfügung des LG beruht auf folgenden Erwägungen:

Die Verfügungsklägerin und ehemalige Eigentümerin des Grundstücks (WBF) hat einen Anspruch auf Vorlage des Kaufvertrages, um eigene Ansprüche gegen die Verkäuferin prüfen zu können.

Der WBF steht gem. § 335 BGB aus den ursprünglich zwischen ihr und der jetzigen Verkäuferin im Jahr 1993 geschlossenen Verträgen ein Anspruch auf Einräumung eines Vorkaufsrechts für die Mieter des Blocks F-Nord zu. Dieses Vorkaufsrecht ist entstanden mit Verkauf des zu diesem Zeitpunkt in Wohnungseigentum aufgeteilten Grundstücks. Ob die Vertragsparteien vereinbart haben, vor Eigentumsübergang eine Rückumwandlung durchzuführen, ist unerheblich und steht dem Vorkaufsrecht der Mieter nicht entgegen.

Das LG lässt es dahinstehen, ob aus dem ursprünglichen Erbbaurechtsvertrag weitergehend auch ein Anspruch folgt, auch im Falles des Verkaufs des einheitlichen Grundstücks dieses vorzugsweise den jeweiligen Mieter anzubieten, in Form von Mieterwerbsgemeinschaften oder Ähnlichem.

Das LG hält es darüber hinaus für möglich, dass nicht nur den Mietern, sondern auch der WBF selbst ein eigenes, nicht verjährtes Vorkaufsrecht aus dem zwischen ihr und der jetzigen Verkäuferin geschlossenen Kaufvertrag vom 16.11.1995 zusteht. Der Umstand, dass dieses Vorkaufsrecht 2003 im Grundbuch gelöscht worden ist, steht dem nach Ansicht des LG nicht entgegen, da kein Rechtsgrund für die Löschung ersichtlich ist.

Der Erlass der einstweiligen Verfügung ist aus Sicht des LG erforderlich, um eine objektiv begründete Gefahr der Rechtsvereitelung  bzw. - erschwerung auszuräumen. Die Durchführung des Kaufvertrages würde die Durchsetzung der Vorkaufsrechte der Mieter oder die des eigenen Vorkaufsrechts der WBF unmöglich machen.

Schließlich hält das LG es für möglich, dass der zwischen der Verkäuferin und dem Tochterunternehmen der Deutschen Wohnen AG geschlossene Kaufvertrag wegen Formmängel schwebend unwirksam ist.

Zur Pressemitteilung des Präsidenten des Kammergerichts Berlin vom 05.04.2019.


10.1.2019 In: Medien- und Presserecht

8. Presserechtsforum am 21.1.19 in Frankfurt/M.

RAin Dr. Stefanie Schork nimmt an der Podiumsdiskussion "Private Fahndungsaufrufe in den Medien - G20 und die Facebookhetzer" teil.

https://veranstaltungen.ruw.de/veranstaltungen/medien-und-it-recht/8-presserechtsforum


22.11.2018 In: Medien- und Presserecht

Heike Drechsler setzt sich gegen Bundesbeauftragten für die Stasi-Unterlagen durch.

Der Bundesbeauftragte für die Stasi-Unterlagen der ehemaligen DDR, Roland Jahn, darf die Behauptung nicht wiederholen, nach Aktenlage sei die Weitsprung-Olympiasiegerin Heike Drechsler vom MfS als inoffizielle Mitarbeiterin geführt worden. Roland Jahn muss dies im ARD-Mittagsmagazin richtigstellen.

Zur Presseerklärung von RA Johannes Eisenberg.


14.9.2018 In: Veranstaltungen

Podiumsdiskussion "Bitcoin, Darknet und das Strafverfahren" am 12.9.2018. Herzlichen Dank an alle Referenten und Gäste!


NEU: hier geht es zum Veranstaltungsbericht!


Es diskutierten:

- Dr. Valentin Schöndienst, Informatiker und Volkswirt, als SVP bei der Axel Springer AG u.a. für Blockchain-Technologie zuständig.
Andy Müller-Maguhn, Informatiker, ehemaliges Vorstandsmitglied des Chaos-Computer-Clubs und ICANN-Direktor
Markus Tönsgerlemann, Leiter des Zollfahndungsamts Frankfurt/M.
Die Veranstaltung wird moderiert von Rechtsanwalt Prof. Dr. König. Eine kurze Einführung in die Problematik aus Verteidigersicht gibt Rechtsanwalt Eisenberg.

Zum Einladungstext



10.9.2018 In: Medien- und Presserecht

OVG Bremen verbietet Innenminister Seehofer weitere vorverurteilende Äußerung über die frühere Bremer BAMF-Chefin Ulrike B.

(OVG Bremen, Beschl.v. 10.09.2018 - der Beamtin Ulrike B. gegen die Bundesrepublik Deutschland, wegen Unterbindung von Auskünften an Medien, OVG 2 B 213/18 – VG 6 V 1559/18)

Das OVG Bremen hat im Wege der einstweiligen Anordnung angeordnet:

"Der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Inneren, wird untersagt zu behaupten oder zu verbreiten,

    „der Bericht der internen Revision des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11.05.2018 zeige deutlich, dass im Ankunftszentrum Bremen bewusst gesetzliche Regelungen und interne Dienstvorschriften missachtet wurden.“

Zur vollständigen Presseerklärung


24.7.2018 In: Medien- und Presserecht

Die Nennung der Neuköllner Begegnungsstätte (NBS), Trägerin der „Dar as-Salam Moschee“ im Verfassungsschutzbericht Berlin 2016 im Kapitel „Legalistischer Islamismus“ war rechtswidrig.

OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 23.7.2018 - OVG 1 S 39 18; VG Berlin 1 L 515.1.

Das OVG Berlin-Brandenburg stellt im Wege der einstweiligen Anordnung fest, dass die Erwähnung der Neuköllner Begegnungsstätte (NBS) im Kapitel „Legalistischer Islamismus“ (Verfassungsschutzbericht Berlin 2016, S. 73 ff.) eine unzulässige Verdachtsberichterstattung darstellt.
Der OVG folgt dem Vortrag der NBS und stellt fest, dass die entsprechenden Passagen des Verfassungsschutzberichtes 2016 nicht hinreichend klar stellen, ob dem NBS verfassungsfeindliche Bestrebungen zugeschrieben werden oder ob der NBS lediglich im Gefüge des legalistischen Islamismus als „Dritter“ erwähnt wurde, dessen Benennung zur Aufklärung des Sachverhalts notwendig war. Das Fehlen der eindeutigen Differenzierung stellt den NBS unter den unzulässigen Verdacht, dass bei ihm Bestrebungen, die gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gerichtet sind, vorliegen.
Der Verfassungsschutzbericht Berlin 2016 darf in der aktuellen Form nicht weiter verbreitet werden, die Verdächtigung der Moschee verletzte deren Rechte und war unzulässig.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Eisenberg, Rechtsanwalt
Dr. Schork, Rechtsanwältin

http://www.eisenberg-koenig-schork.de/media/nbs_-_land_berlin_beschluss.pdf


16.7.2018 In: Medien- und Presserecht

taz gewinnt gegen die Junge Freiheit

Die taz darf online in einem Artikel über rechte Medien, links auf die sog. Way-Back Maschine "archive.org" bzw. auf das Webarchiv "archive.is" setzen, die an der verlinkten Stelle Artikel u.a. der Jungen Freiheit zugänglich machen. Darin liegt u.a. weder eine Verletzung des § 19a UrhG (Recht der öffentlichen Zugänglichmachung), noch ein wettbewerbsrechtlicher Verstoß iSd § 4 Nr. 4 UWG. Das Landgericht Berlin hat die entsprechende Unterlassungsklage der Jungen Freiheit abgewiesen.
Das Kammergericht Berlin hat mit Beschluss vom 18.6.2018 mitgeteilt, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, worauf die Junge Freiheit ihr Rechtmittel zurückgenommen hat.

Urteil des Landgerichts Berlin vom 30.1.2018 - 15 O 237/17 -.
Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 18.6.2018 - 24 U 32/18 -.


12.6.2018 In: Medien- und Presserecht

Foto der ehem. Leiterin der Außenstelle des BAMF (Bremen) rechtswidrig

Bildveröffentlichungen der ehemaligen Leiterin der Außenstelle des BAMF in Bremen sind unzulässig. 

KG Berlin, Beschl. v. 7.6.2018 - 10 W 115/18.


12.6.2018 In: Veranstaltungen

Symposium am 3./4.8.2018 zum Thema "Kommunikation im Strafverfahren - Kommunikation und Strafverfahren“.

Prof. Dr. König veranstaltet gemeinsam mit dem AK Psychologie im Strafverfahren am 3./4.8.2018 wieder ein zweitägiges Symposium in Bad Saarow zum Thema "Kommunikation im Strafverfahren - Kommunikation und Strafverfahren“.

*update* Hier geht es zum Tagungsbericht zur BAD SAAROWER TAGUNG 2017 von RAin Dr. Stefanie Schork und RA Nicolas Baum


25.5.2018 In: Strafrecht

Keine Rechenschaftspflicht des BGH bzgl. interner Arbeitsabläufe

Der BGH (Beschl. v. 24.1.2018 - 1 StR 36/17) stellt unter Begzugnahme auf KG Beschl. vom 17.1.2018 (4 WS 149/17 und 150/17) fest, den mit Haftfragen befassten Gerichten der Landesjustiz nicht Rechenschaft ablegen zu müssen bzgl. interner Arbeitsabläufe. Von der Mitteilung äußerer Parameter abgesehen, bestünde keinerlei Auskunfts- oder Rechtfertigungspflichten gegenüber der mit der Haftkontrolle befassten Gerichte. Abgesehen von dem Sonderfall des § 126 Abs. 3 StPO habe der BGH die Haftsituation nicht zu überprüfen. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen werde eigenständig gewahrt.


16.4.2018 In: Veranstaltungen

Prof. Dr. König referiert am 7.6.2018 auf dem Dt. Anwaltstag in Mannheim

zum Thema "Wer schreibt, der bleibt" - Fehlervermeidung im Strafverfahren durch eine objektive Dokumentation der Hauptverhandlung.

Zur Ankündigung des Deutschen Anwaltvereins


28.1.2018

BerlVerfGH: Eine Strafkammer kann weder eine Angeklagte, noch die Verteidiger zwingen, während Film- und Fotoaufnahmen im Verhandlungssaal anwesend zu sein.

Der Berliner VerfGH hat festgestellt, dass ein Strafkammervorsitzender nicht befugt ist, die Anwesenheit eines Angeklagten oder eines Verteidigers während der Film- und Fotoaufnahmen im Saal vor dem Aufruf zur Sache anzuordnen. Dafür bestehe keine Ermächtigung nach § 176 GVG. Eine solche anordnungsfähige Pflicht zum Erscheinen lasse sich insbesondere nicht aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 3. April 2009 - I BvR 664/09 - herleiten.

BerlVerfGH, Beschl. vom 24.1.2018 - 20 A/18

zur Anmerkung von Rechtsanwalt Johannes Eisenberg


30.6.2017 In: Medien- und Presserecht, Veröffentlichungen

TAZ darf Namen eines Hatespeakers nennen

Die TAZ hat am 27.7.2014 einen Artikel über Hatespeach veröffentlicht ("Akif Pirinçci provoziert Mordaufruf" unter http://www.taz.de/!5037014).

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1.6.2017

AStA Bremen gewinnt vor dem OLG Köln

Der AStA Bremen darf folgendes über ihn auf einem Flugblatt schreiben:

Keine Uni dem Rassismus - Rechtsradikalen das Podium nehmen!

... Baberowski ... rechtfertigte in der jüngeren Vergangenheit wiederholt gewalttätige Ausschreitungen gegen Geflüchtete und Anschläge auf deren Unterkünfte ... und vertritt rechtsradikale Positionen ...

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26.4.2017

4. Auflage des Handkommentars Gesamtes Strafrecht

Prof. Dr. König und Dr. Stefanie Schork kommentieren Vorschriften über die Hauptverhandlung im Strafverfahren ...


18.4.2017 In: Medien- und Presserecht

Die taz gewinnt Verfassungsbeschwerde

Der 1. Senat des BVerfG hat mit Beschluss vom 16.03.2017 - 1 BvR 3085 /15 -festgestellt, dass es sich, entgegen der Würdigung des OLG Hamburg (Urteil vom 22.07.2017 - 7 U 105/12) bei folgender Veröffentlichung der taz nicht um eine rechtswidrige Verdachtberichterstattung, sondern um eine Meinungsäußerung handelt

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6.3.2017 In: Medien- und Presserecht

Die AfD scheitert vor dem LG KÖLN mit Unterlassunganspruch gegen die Vorsitzende der LINKEN, Katja Kipping

Der AfD-Landtagsabgeordnete Wendt hatte Katja Kipping, auf Unterlassung, Widerruf und Zahlung von 15.000 Euro in Anspruch genommen wegen des folgenden Tweets von Katja Kipping: „Übel! #afd will junge Geflüchtete sterilisieren. Diese Anfrage enthüllt die menschverachtende Nazi-Gesinnung der #afd“. Das Landgericht Köln (Beschluss vom 06.03.2017 – 28 O 54/17) hat den Antrag auf einstweilige Verfügung wegen Unterlassung jetzt zurückgewiesen (nicht rechtskräftig).

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2.12.2013

(4) 161 Ss 144/13 (162/13); Abwesenheitsverhandlung gegen den nicht auf freiem Fuß befindlichen Angeklagten

Das Kammergericht legt dem BGH die Frage vor, ob die Vorführung eines inhaftierten Angeklagten zunächst mit Zwangsmitteln zu betreiben ist, um bei Fehlschlagen eine Abwesenheitsverhandlung gem. § 231 Abs. 2 StPO durchführen zu können

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