10.2.2022 In: Strafrecht

Durchsuchung beim Bundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz kurz vor der Bundestagswahl 2021 war unzulässig

Das LG Osnabrück hat auf unsere Beschwerde mit Beschluss vom 09.02.2022 die Durchsuchungsanordnung des AG Osnabrück aufgehoben. Danach lagen weder die Voraussetzungen für die Anordnung vor, noch war die Maßnahme verhältnismäßig. In den Gründen heißt es:

"[...]  da keinerlei Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten innerhalb des damaligen Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz bestanden und auch kein Bezug von Ministeriumsangehörigen zu potentiellen
Straftaten innerhalb der FIU hergestellt werden konnte. Zudem stand nicht nur das Ansehen des konkreten Ministeriums, sondern das der Bundesrepublik Deutschland als übergeordnete, grundgesetzlich an Recht und
Gesetz gebundene Instanz mit ihrem gesamten Staatsapparat in Abrede. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass staatlichen Institutionen als solche vermehrt durch eine zunehmende Anzah! von sogenannten Reichsbürgern, Selbstverwaltern, Querdenkern, Corona-Leugnern und anderen Gegnern der derzeitigen
Staats- und Gesellschaftsordnung in Frage gestellt werden, war die Durchsuchungsanordnung
geeignet, dem Ansehen der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Institutionen einen nicht unbeachtlichen Schaden zuzufügen."

Hier geht es zur Presseerklärung des LG Osnabrück.