6.3.2017 In: Medien- und Presserecht

Die AfD scheitert vor dem LG KÖLN mit Unterlassunganspruch gegen die Vorsitzende der LINKEN, Katja Kipping

Der AfD-Landtagsabgeordnete Wendt hatte Katja Kipping, auf Unterlassung, Widerruf und Zahlung von 15.000 Euro in Anspruch genommen wegen des folgenden Tweets von Katja Kipping: „Übel! #afd will junge Geflüchtete sterilisieren. Diese Anfrage enthüllt die menschverachtende Nazi-Gesinnung der #afd“. Das Landgericht Köln (Beschluss vom 06.03.2017 – 28 O 54/17) hat den Antrag auf einstweilige Verfügung wegen Unterlassung jetzt zurückgewiesen (nicht rechtskräftig). Das LG Köln stellt klar, dass die Äußerung „Übel! #afd will junge Geflüchtete sterilisieren. Diese Anfrage enthüllt die menschverachtende Nazi-Gesinnung der #afd“ im Zusammenhang mit einer parlamentarischen Anfrage eines sächsischen AfD-Abgeordneten eine im politischen Meinungskampf zulässige Meinungsäußerung darstellt. Es sei durchaus nicht abwegig anzunehmen, dass derjenige, der eine solche Anfrage stellt, sich nach Möglichkeiten im Zusammenhang mit der Sterilisation unbegleiteter minderjähriger Ausländer erkundige. Wer so formuliert, nehme in Kauf, dass der Durchschnittsrezipient damit die Sterilisationspraxis zur Zeit der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft assoziiere. Der dürfe von Frau Kipping scharf kritisiert werden.

weiteres Material: Beschluss_LG_Koeln-28.O.54-17.pdf