25.5.2018 In: Strafrecht

Keine Rechenschaftspflicht des BGH bzgl. interner Arbeitsabläufe

Der BGH (Beschl. v. 24.1.2018 - 1 StR 36/17) stellt unter Begzugnahme auf KG Beschl. vom 17.1.2018 (4 WS 149/17 und 150/17) fest, den mit Haftfragen befassten Gerichten der Landesjustiz nicht Rechenschaft ablegen zu müssen bzgl. interner Arbeitsabläufe. Von der Mitteilung äußerer Parameter abgesehen, bestünde keinerlei Auskunfts- oder Rechtfertigungspflichten gegenüber der mit der Haftkontrolle befassten Gerichte. Abgesehen von dem Sonderfall des § 126 Abs. 3 StPO habe der BGH die Haftsituation nicht zu überprüfen. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen werde eigenständig gewahrt.