24.5.2019 In: Medien- und Presserecht

LG Berlin verbietet Bildberichterstattung über angeblichen Hintermann (sog. Strache-Ibiza-Affäre)

Das LG Berlin hat mit Beschluss vom 23.05.2019 eine einstweilige Verfügung gegen ein österreichisches Online-Portal erlassen (27 O 299/19), mit der diesem die Verbreitung von Bildnissen eines angeblichen Hintermannes des sog. "Strache-Videos" untersagt wurde. Die Kammer stellt fest, dass das öffentliche Berichterstattungsinteresse hinter dem Persönlichkeitsschutz zurückzutreten hat und wörtlich: "...Seine (des Antragstellers, sic.) etwaige Mitwirkung an dem Video wäre unter Berücksichtigung des Quellenschutzes von dem Grundrecht der freien Meinungsäußerung gedeckt, da das Filmmaterial von höchstem öffentlichen Interesse ist. Es zeigt den Vizekanzler Österreichs, ... (der, sic.) keine Skrupel zu haben scheint, illegale Parteispenden anzunehmen sowie Aufträge an Wahlkampfhelfer zu vermitteln. ... Schließlich ist zu befürchten, dass der Antragsteller auf Grund der identifizierenden Bildveröffentlichung nunmehr von Politikfanatikern gefährdet werden könnte."

sch.