9.5.2019 In: Medien- und Presserecht

VG Bremen verbietet der Staatsanwaltschaft Bremen vorverurteilende und persönlichkeitsrechtsverletzende Äußerungen über die frühere BAMF-Chefin B.

VG Bremen, Beschl. v. 07.05.2019 - 4 V 642/19

Das VG Bremen hat auf Antrag der ehemaligen Leiterin der BAMF-Außenstelle Bremen im Wege der einstweiligen Anordnung der Staatsanwaltschaft Bremen untersagt, zahlreiche Äußerungen ermittelnder Staatsanwälte und des Pressesprechers gegenüber den Medien zum Stand der Ermittlungen und zu vermeintlichen Handlungsmotiven der Betroffenen zu verbreiten.

Das Gericht führt aus, dass die von der Beamtin gerügten Äußerungen der Staatsanwaltschaft die von der Rechtsprechung entwickelten Grenzen staatsanwaltlicher Äußerungsbefugnisse gegenüber der Presse überschreiten, da sie unzulässig in die Privatsphäre der Beamtin eingreifen, bzw. eine nicht hinzunehmende Vorverurteilung der Beamtin darstellen.

Die Beamtin hat von der Staatsanwaltschaft die Namhaftmachung der Staatsanwälte verlangt und wird darauf dringen, dass diese Staatsanwälte zukünftig in der Ermittlungssache nicht mehr tätig werden dürfen. Sie hat bereits nach dem Bekanntwerden der Äußerungen Strafanzeige gegen die Staatsanwälte erstattet.