Kompetente Beratung in der Krise

Wir haben uns auf die Bearbeitung von strafrechtlichen und medien- bzw. presserechtlichen Mandaten spezialisiert.

Häufig berühren Krisenlagen gleichermaßen die Bereiche des Medien- und Presserechts, des Strafrechts und Strafprozessrechts, erfordern aber auch Detailkenntnisse im Umgang mit angrenzenden Rechtsgebieten. Wir sind als Strafverteidiger ebenso wie als Medienrechtsanwälte forensisch erfahren und geübt in der zügigen Bearbeitung uns erteilter Mandate.

Wir beraten und verteidigen Unternehmen und Betroffene in Verfahren betreffend Datenschutzbeauftragten, Ordnungswidrigkeitenverfahren, Strafverfahren sowie verwaltungs- und zivilrechtlichen Streitigkeiten über den Umfang und Inhalt von Persönlichkeits- und Datenschutzrechten.

Je früher wir eingeschaltet werden, desto nachhaltiger können wir helfen.

 

Aktuelle Meldungen

 

23.11.2023

Autorin Shibli scheitert mit Verbotsantrag gegen die taz

Die palästinensisch-stämmige Autorin Adania Shibli ("Eine Nebensache") hat versucht, beim LG Hamburg ein Verbot mehrerer Textstellen in dem kritischen Artikel "Schatten auf der Buchmesse" in der taz vom 11.10.2023 zu erwirken. Die taz hat sich gegen das verlangte Verbot gewandt, weil sie die Freiheit der Literaturkritik gefährdet gesehen hat. Sie wollte u.a. die folgende Aussage verbieten lassen: „In diesem Kurzroman sind alle Israelis anonyme Vergewaltiger und Killer, die Palästinenser hingegen Opfer (…). Die Gewalt gegen israelische Zivilisten kommt wohl auch deshalb nicht vor, weil sie als legitimes Mittel im Befreiungskampf gegen die Besatzer gilt. Das ist die ideologische und auch menschenverachtende Basis des Buchs, (…)“

Das Gericht hat mit Beschluss vom 21.11.2023 ihren Antrag zurückgewiesen, weil es sich um eine zulässige Meinungsäußerung handele. Literaturkritik dürfe zuspitzend werten, und es könne über die Richtigkeit der Beurteilung kein Beweis erhoben werden. Zudem befasse sich der Artikel insoweit mit dem Inhalt des Buches, nicht mit den Überzeugungen der Autorin, sodass nicht von einer Behauptung einer "inneren Tatsache" auszugehen sei.

Auch die Formulierung „die engagierte BDS-Aktivistin Adania Shibli“ hat das Gericht nicht verboten. Welche Handlungen erforderlich seien, um eine Person als „engagierten Aktivisten“ zu bezeichnen, sei wertungsabhängig. Als Anknüpfungstatsachen für diese Aussage bestünden auch die von der Autorin zugestandene Unterzeichnung der BDS-Kampagne gegen Auftritte der Band „Rolling Stones“ in Israel im Jahr 2007 und die Unterzeichnung eines offenen Briefes zugunsten der an BDS-Kampagnen beteiligten Autorin Kamila Shamsie im Jahr 2019.

RA Jony Eisenberg

LG Hamburg, Beschl. v. 21.11.2023 - 324 O 477/23

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23.11.2023

Umfangreiche Verbotsverfügung gegen Spiegel TV-Beitrag "Der Jahrhundertcoup 2 - Ein krimineller Clan auf Beutezug"

Das LG Berlin hat mit Beschluss vom 16.11.2023 die Veröffentlichung einer Mehrzahl von Filmsequenzen des Spiegel TV-Beitrags zum Einbruch in das "Grüne Gewölbe" in Dresden für rechtswidrig erklärt. Die Verbreitung von polizeilichen Bildaufnahmen im Zusammenhang mit der Festnahme, der erkennungsdienstlichen Behandlung sowie der zwangsweisen Geruchsprobenabnahme des später vom LG Dresden freigesprochenen Betroffenen, verletzt die überwiegenden, berechtigten Interessen des Abgebildeten.

RA Jony Eisenberg

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28.9.2023

ZURÜCKWEISUNG DER STRAFANZEIGE VON MOCKRIDGE-ANWÄLTEN GEGEN INES ANIOL (aktual.)

Die StA Köln lehnt es ab, Ermittlungen geg. Frau Aniol einzuleiten (§ 152 Abs. 2 StPO). Es besteht im Zusammenhang mit einem eingestellten Strafverfahren gegen Luke Mockridge kein Anfangsverdacht geg. Ines Aniol wegen des Vorwurfs der falschen Verdächtigung, des Vortäuschens einer Straftat, der falschen Versicherung an Eides statt, der üblen Nachrede oder eines anderen Straftatbestandes.

Im Einzelnen führt die Staatsanwaltschaft gegenüber den Anzeigeerstattern aus:

"...Insofern beinhaltet Ihre Strafanzeige, die überwiegend aus Zitaten der Ermittlungsakte besteht, keine neuen Erkenntnisse, die der Staatsanwaltschaft nicht bereits schon im Zeitpunkt der Einstellungsentscheidung vom 05.05.2020 vorlagen. Zum damaligen Zeitpunkt wurden seitens der Staatsanwaltschaft Köln, sowie .... seitens der Generalstaatsanwaltschaft Köln, ... keine ausreichenden Anhaltspunkte gesehen, die die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen Frau Aniol hätten begründen können, ansonsten wäre diese bereits zu diesem Zeitpunkt aufgrund des Legalitätsprinzips hierzu verpflichtet gewesen ... Es besteht danach weder ein Anfangsverdacht des Vortäuschens einer Straftat gemäß § 145d Abs.1 Nr.1 StGB, noch der falschen Versicherung an Eides Statt gemäß § 156 StGB, noch der falschen Verdächtigung gemäß § 164 Abs.1 StGB oder der üblen Nachrede beziehungsweise Verleumdung gemäß §§ 186,187 StGB."

sch. (aktualisiert 23.11.2023)

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