Kompetente Beratung in der Krise

Wir haben uns auf die Bearbeitung von strafrechtlichen und medien- bzw. presserechtlichen Mandaten spezialisiert.

Häufig berühren Krisenlagen gleichermaßen die Bereiche des Medien- und Presserechts, des Strafrechts und Strafprozessrechts, erfordern aber auch Detailkenntnisse im Umgang mit angrenzenden Rechtsgebieten. Wir sind als Strafverteidiger ebenso wie als Medienrechtsanwälte forensisch erfahren und geübt in der zügigen Bearbeitung uns erteilter Mandate.

Wir beraten und verteidigen Unternehmen und Betroffene in Verfahren betreffend Datenschutzbeauftragten, Ordnungswidrigkeitenverfahren, Strafverfahren sowie verwaltungs- und zivilrechtlichen Streitigkeiten über den Umfang und Inhalt von Persönlichkeits- und Datenschutzrechten.

Je früher wir eingeschaltet werden, desto nachhaltiger können wir helfen.

 

Aktuelle Meldungen

 

28.9.2023

ABLEHNUNG VON ERMITTLUNGEN GEGEN INES ANIOL

Die Staatsanwaltschaft Köln hat mangels Anfangsverdachts die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen Ines Aniol nach § 152 Abs. 2 StPO wegen falscher Verdächtigung pp. im Zusammenhang mit einem eingestellten Verfahren gegen Luke Mockridge abgelehnt und führt gegenüber den Anzeigeerstattern aus:

"...Insofern beinhaltet Ihre Strafanzeige, die überwiegend aus Zitaten der Ermittlungsakte besteht, keine neuen Erkenntnisse, die der Staatsanwaltschaft nicht bereits schon im Zeitpunkt der Einstellungsentscheidung vom 05.05.2020 vorlagen. Zum damaligen Zeitpunkt wurden seitens der Staatsanwaltschaft Köln, sowie .... seitens der Generalstaatsanwaltschaft Köln, ... keine ausreichenden Anhaltspunkte gesehen, die die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen Frau Aniol hätten begründen können, ansonsten wäre diese bereits zu diesem Zeitpunkt aufgrund des Legalitätsprinzips hierzu verpflichtet gewesen ..."

"Es besteht danach weder ein Anfangsverdacht des Vortäuschens einer Straftat gemäß § 145d Abs. 1 Nr. 1 StGB, noch der falschen Versicherung an Eides Statt gemäß § 156 StGB, noch der falschen Verdächtigung gemäß § 164 Abs.1 StGB oder der üblen Nachrede beziehungsweise Verleumdung gemäß §§ 186, 187 StGB."

Die Staatsanwaltschaft Köln hat ausdrücklich festgestellt, dass sie deshalb keinen Anlass gesehen hat, überhaupt Ermittlungen vorzunehmen.

sch.

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1.9.2023

LG HAMBURG ERLÄSST EINSTWEILIGE VERFÜGUNG GEGEN DEN PIPER VERLAG

Das LG Hamburg stellt mit Beschluss vom 30.08.2023 fest, dass Teile des im Piper Verlag erschienenen Buches "Falsch verdächtigt" aufgrund tiefgreifenden Eingriffs in die thematische und räumliche Privatsphäre von Frau Ines Aniol rechtswidrig sind.

sch.

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8.8.2023

Pressemeldung zu Ines Aniol: Wiedergabe von Chat-Nachrichten rechtswidrig


Das LG Hamburg hat die Wiedergabe von privaten Chat-Nachrichten durch den Axel-Springer-Verlag für rechtswidrig erklärt. Die Pressekammer stellt fest, dass aus den Umständen und Gründen der Trennung der Ines Aniol von ihrem ehemaligen Partner keine zwingenden Schlüsse hinsichtlich der Berechtigung der Vergewaltigungsvorwürfe zu ziehen sind. Ines Aniol habe nie behauptet, dass der Inhalt der Vergewaltigungsvorwürfe der Grund für die Trennung gewesen sei.

In der Bild am Sonntag vom 23.07.2023 sowie auf deren Website wurden unter der Überschrift „Luke Mockridge Die Ermittlungsakte“ private WhatsApp-Nachrichten der Mandantin wörtlich wiedergegeben. Mit einstweiliger Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 07.08.2023 wurde dem Axel Springer Verlag diese Veröffentlichung untersagt. Die Kammer führt in ihren Beschlussgründen aus, dass die angegriffene Berichterstattung die Persönlichkeitsrechte der Mandantin verletzt. Es heißt dort weiter wörtlich: „[…] Ein Berichterstattungsinteresse überwiegt im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung nicht gegenüber dem Privatheitsinteresse der Antragstellerin. Hierbei war insbesondere zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin den Wortlaut der Chatnachrichten nur den Ermittlungsbehörden mitgeteilt hat.“ Dem Berichterstattungsinteresse komme keine ausschlaggebende Bedeutung zu, „weil aus den Umständen und Gründen der Trennung der Antragstellerin von Luke Mockridge keine zwingenden Schlüsse hinsichtlich der Berechtigung der Vergewaltigungsvorwürfe zu ziehen sind. Auch hat die Antragstellerin unstreitig nie behauptet, dass der Inhalt der Vergewaltigungsvorwürfe der Grund für die Trennung gewesen sei“. 

Soweit nach diesen Maßstäben rechtswidrige Wiedergaben aus der Ermittlungsakte gegen Mockridge von anderen erfolgen, werden wir auch hiergegen gerichtlich vorgehen.

Rechtsanwältin Dr. Stefanie Schork

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