18.4.2017 In: Medien- und Presserecht

Die taz gewinnt Verfassungsbeschwerde

Der 1. Senat des BVerfG hat mit Beschluss vom 16.03.2017 - 1 BvR 3085 /15 -festgestellt, dass es sich, entgegen der Würdigung des OLG Hamburg (Urteil vom 22.07.2017 - 7 U 105/12) bei folgender Veröffentlichung der taz nicht um eine rechtswidrige Verdachtberichterstattung, sondern um eine Meinungsäußerung handelt:

"Ob [der Kläger] die Wahrheit sagt oder lügt, ob er vom Wulff-M.-Sumpf wusste (oder womöglich selbst darin schwamm), ist kaum herauszufinden. In der großen Affäre um den Bundespräsidenten bleibt diese Frage allenfalls eine Randnotiz. [Der Kläger] muss, anders als der Bundespräsident, kaum fürchten, dass seine Verstrickungen enthüllt und seine Abhängigkeiten öffentlich wurden. Er ist Journalist, nicht Politiker. Das ist, in diesem Fall, sein Glück."

Die unzutreffende Einordnung der Äußerung als Tatsachenbehauptung verletze die Meinungsfreiheit der taz aus Art. 5 Abs. I Satz 1 GG. Das Bundesverfassungsgericht hat die Sache an das OLG in Hamburg zurückverwiesen.

Siehe hierzu im HausBlog der taz den Text von J. Eisenberg.

weiteres Material: rk20170316_1bvr308515.html