24.7.2018 In: Medien- und Presserecht
Die Nennung der Neuköllner Begegnungsstätte (NBS), Trägerin der „Dar as-Salam Moschee“ im Verfassungsschutzbericht Berlin 2016 im Kapitel „Legalistischer Islamismus“ war rechtswidrig.
OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 23.7.2018 - OVG 1 S 39 18; VG Berlin 1 L 515.1.
Das OVG Berlin-Brandenburg stellt im Wege der einstweiligen Anordnung fest, dass die Erwähnung der Neuköllner Begegnungsstätte (NBS) im Kapitel „Legalistischer Islamismus“ (Verfassungsschutzbericht Berlin 2016, S. 73 ff.) eine unzulässige Verdachtsberichterstattung darstellt.
Der OVG folgt dem Vortrag der NBS und stellt fest, dass die entsprechenden Passagen des Verfassungsschutzberichtes 2016 nicht hinreichend klar stellen, ob dem NBS verfassungsfeindliche Bestrebungen zugeschrieben werden oder ob der NBS lediglich im Gefüge des legalistischen Islamismus als „Dritter“ erwähnt wurde, dessen Benennung zur Aufklärung des Sachverhalts notwendig war. Das Fehlen der eindeutigen Differenzierung stellt den NBS unter den unzulässigen Verdacht, dass bei ihm Bestrebungen, die gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gerichtet sind, vorliegen.
Der Verfassungsschutzbericht Berlin 2016 darf in der aktuellen Form nicht weiter verbreitet werden, die Verdächtigung der Moschee verletzte deren Rechte und war unzulässig.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Eisenberg, Rechtsanwalt
Dr. Schork, Rechtsanwältin
http://www.eisenberg-koenig-schork.de/media/nbs_-_land_berlin_beschluss.pdf