30.6.2017 In: Medien- und Presserecht, Veröffentlichungen

TAZ darf Namen eines Hatespeakers nennen

Die TAZ hat am 27.7.2014 einen Artikel über Hatespeach veröffentlicht ("Akif Pirinçci provoziert Mordaufruf" unter http://www.taz.de/!5037014).

In diesem Zusammenhang wurde der folgende Post zitiert:
Ein Eduard Schritter hätte nichts dagegen, „diesen Genderlesben 8 x 9 mm in das dumme Gehirn zu jagen.

Der Kläger hat die Löschung dieser Passage verlangt. Er habe den Post nicht veröffentlicht, jemand habe sich unerlaubt seines Facebook-Accounts bemächtigt. Das OLG Saarbrücken glaubte ihm nicht.

In dem Urteil heißt es:

"Dessen ungeachtet ist der Senat nach der persönlichen Anhörung des Klägers von dessen Urheberschaft Überzeugt. Danach spricht nichts dafür, dass der Facebook-Account des Klägers gehackt oder dessen Passwort von einem Dritten ausgespäht worden sein könnte. Schon auf der Grundlage der eigenen Schilderung des Klägers kann nicht angenommen werden, dass die streitgegenständliche Äußerung dem Kläger untergeschoben worden ist (vgl. zur Verlegung des Persönlichkeitsrechts durch das Unterschieben von Äußerungen BVerfG, Beschl v. 26.06.1990 - I BvR 778184 - NJW 1991, 91; Beschl. v. 3.6.1980 1 BvR 185/77 - NJW 1980, 2070; OLG Düsseldorf, Urt. v. 10.09,2015 - l-16 U 120/15 – juris). Nach dem Eindruck, den der Senat in der persönlichen Anhörung des Klägers gewonnen hat, spricht vielmehr alles dafür, dass er den streitgegenständlichen Post selbst verfasst hat.

So hat der Kläger angegeben, sein früherer Geschäftspartner - gemeint ist der im beigezogenen Ermittlungsverfahren 29 UJs 118714 der Staatsanwaltschaft Saarbrücken genannte A. (Namen geändert) - habe ihn auf einen Eintrag im Internet aufmerksam gemacht, in weichem er als "rechtsradikaler Rassist und als fremdenfeindlich" auftrete, und habe ihm gedroht, nicht mehr mit ihm zusammenarbeiten zu wollen, wenn über ihn "so etwas im Internet stehe". Dennoch hat der Kläger auf Frage des Senats nicht einmal sicher sagen können - oder wollen? -, ob er sich in dieser Situation selbst über einen solchen Eintrag vergewissert habe. Stattdessen hat er zunächst lediglich angegeben, er "glaube schon" nachgesehen zu haben, ob es den streitgegenständlichen Post tatsächlich gebe. Es erscheint allerdings völlig lebensfremd, dass der Kläger sich nicht unmittelbar selbst von Existenz und Inhalt eines solchen Eintrags überzeugt haben sollte. Das wäre nur damit zu erklären, dass er genau wusste, dass er im Internet als "rechtsradikaler Rassist und als fremdenfeindlich" aufgetreten war. Erst mit Verzögerung ist dann die - mit Blick auf die erste spontane Reaktion nicht verständliche - Erklärung des Klägers gefolgt, er habe "natürlich nachgeschaut", aber bei seiner Recherche nichts gefunden.

In der Folge will der Kläger sich zwar mit mehreren Schreiben an Facebook gewandt haben, ohne aber auch nur ansatzweise nachvollziehbar darlegen zu können mit welchem konkreten Anliegen. Auf entsprechende Frage des Senats hat er zunächst mit der Gegenfrage "was soll man da hin schreiben?" reagiert, um diese dann selbst mit dem Hinweis zu beantworten, er habe wohl mitgeteilt, dass ein Namensmissbrauch vorliege, und habe um Aufklärung gebeten. Erst auf weitere Frage hat er angegeben, es könne sein, dass er auch darum gebeten habe, dass "irgendetwas gelöscht" werde.

Dass der Kläger nicht präsent haben könnte, welche konkreten Nachforschungen er in dieser ihn nach eigener Darstellung erheblich belastenden Situation angestellt und mit welcher Zielsetzung er an Facebook herangetreten sein will, widerspricht jeder Lebenserfahrung. Die angeblichen Schreiben, auf die er keine Antworten erhalten haben will, hat er im vorliegenden Rechtsstreit nicht vorgelegt. Der Senat hat Zweifel, ob es diese überhaupt gibt. Auch die weitere Frage des Senats, ob er nach Kenntniserlangung von dem streitgegenständlichen Post etwas an seinen Zugangseinrichtungen zu Facebook geändert habe, hat der Kläger nicht klar beantwortet, sondern hat lediglich angegeben, das "wahrscheinlich" getan zu haben; er glaube schon, dass er sein Passwort geändert habe, vielleicht zwei Zahlen. Hätte der Kläger aber tatsächlich selbst das Unterschieben von Äußerungen durch einen Dritten mutmaßen müssen, hätte nichts näher gelegen als das sofortige Ändern des Passworts, um weitere Aktionen Dritter wirksam zu verhindern. Dass der Kläger sich an .eine solche Maßnahme nicht erinnern will, spricht deshalb dafür, dass sie tatsächlich - wegen eigener Urheberschaft - nicht notwendig gewesen ist. Tatsächlich hat er bei seiner zeugenschaftlichen Vernehmung vom 14.10.2014 noch angegeben, sein Passwort bislang - mithin drei Monate nach der streitgegenständlichen Veröffentlichung - noch nicht geändert zu haben (Bl. 18 der Ermittlungsakte).

Insgesamt kann der Senat sich dieses ausweichende Antwortverhalten des Klägers nur damit erklären, dass dieser nicht schlicht die Wahrheit sagte, sondern bemüht war, jegliche Festlegung zu vermeiden, die sich später als falsch herausstellen könnte.

Auch aus anderen Gründen lag der Verdacht eines Handelns (konkreter) Dritter fern.

Schon in seiner persönlichen Anhörung durch das Landgericht hat der Kläger hinsichtlich einer möglichen Urheberschaft auf seinen früheren Geschäftspartner A. verwiesen, von dem er einen Betrag von 150.000 € eingeklagt habe. Dieser habe ihn auf die Veröffentlichung in DTJ-Online hingewiesen, die Gegenstand des Parallelverfahrens 4 0 164/15 des Landgerichts Saarbrücken ist, und versuche nun, die eingeklagte Forderung mit dem Vorwurf zu drücken, der Kläger sei wegen der Verlinkung des Beitrags in DTJ-Online mit der Unternehmensseite der Firma A & Partner in Esslingen auch für eine massive Schädigung deren Rufs verantwortlich. Diesen Verdacht hat der Kläger auch bei seiner persönlichen Anhörung durch den Senat wiederholt. Abgesehen davon, dass nicht nachvollziehbar erscheint, wie dieser Geschäftspartner an das Passwort für den Facebook-Account des Klägers gelangt sein soll - nach den eigenen Angaben des Klägers gab es nie eine räumliche Zusammenarbeit … -, erscheint durchaus verständlich, dass dieser "verärgert" ... reagiert haben soll, nachdem er durch die Verlinkung im dem Pressebeitrag der DTJ-Online selbst mit der streitgegenständlichen Äußerung in Verbindung gebracht worden war. Dass dies geeignet war, auch den Ruf des Geschäftspartners und dessen Unternehmens massiv zu schädigen, bedarf keiner näheren Begründung. Unter diesen Umständen liegt nahe, dass der von dem Kläger behauptete Versuch des Geschäftspartners, die geltend gemachte Forderung zu "drücken",mit Blick auf mögliche geschäftsschädigende Folgen für dessen Unternehmen schlicht die - verständliche - Folge der streitgegenständlichen Äußerung des Klägers gewesen ist.

Gegen ein gezieltes Unterschieben der streitgegenständlichen Äußerung durch den Geschäftspartner A. spricht auch, dass der Kläger schon im Ermittlungsverfahren 29 UJs 118/14 der Staatsanwaltschaft Saarbrücken selbst angegeben hat, dass es zu dieser Zeit keine Probleme mit dem Geschäftspartner gegeben habe. Noch am 14.10.2014 hat er angegeben, sich mit Herrn A. "ganz gut" zu verstehen; auch die Zusammenarbeit sei "eigentlich ganz gut". Herr A. habe den Vorfall zwar nicht gut gefunden, aber nicht zum Anlass genommen, dem Kläger der Vertrag zu kündigen ...

Mit dieser Schilderung ist allerdings nicht zu vereinbaren, dass der Kläger in seiner persönlichen Anhörung durch den Senat angegeben hat, Herr A. habe ihm schon im Februar/März 2014 - also bereits Monate vor der streitgegenständlichen Berichterstattung - gedroht, dass er ihn im Falle einer Klageerhebung "fertigmachen" wolle. Der Senat wertet diese Behauptung und die widersprüchlichen Schilderungen des persönlichen und geschäftlichen Verhältnisses als Versuch des Klägers, den Geschäftspartner weiterhin als möglichen Urheber des streitgegenständlichen Posts darzustellen.

Entgegen der Ansicht des Klägers sind auch die von ihm vorgelegten Internetbeiträge - "Wegen Mordaufruf: Empörter Eduard Schritter zeigt sich selbst an – Das ist ein Eduard Schritter" ... und "Kennt ihr Eduard Schritter, den Vollhonk?" (Bl. 7 in 4 0 164/15 des LG Saarbrücken) - nicht geeignet, die Vermutung zu begründen, ein ihm feindlich gesonnener Dritter habe den Eintrag mit Schädigungsabsicht verfasst. Die vorgenannten Internetbeiträge stammen aus Mai 2015 und damit aus der Zeit nach der Veröffentlichung des streitgegenständlichen Beitrags. Beide Beiträge beziehen sich ausdrücklich auf den Blog des Klägers, in welchem dieser seine Sicht der Dinge schildert, und stellen infrage, dass es sich bei dem Kläger tatsächlich um ein "Opfer" handelt. Der erstgenannte Beitrag argumentiert anhand weiterer Beiträge des Klägers aus dem Internet ausführlich, aus welchen Gründen auch der streitgegenständliche Post dem Kläger zuzurechnen sein müsse. Tatsächlich spricht für die Urheberschaft des Klägers, dass die erwähnten Interneteinträge hinsichtlich der Ausdrucksweise und der aus ihnen sprechenden Geisteshaltung durchaus mit dem streitgegenständlichen Post auf einer Linie liegen. Soweit diese zwischenzeitlich aus dem Internet entfernt worden sind, lassen sich aus den Reaktionen anderer Teilnehmer der Diskussionsforen ohne Weiteres eindeutige Rückschlüsse auf ihren Inhalt ziehen. Auf die entsprechenden Vorhalte des Senats ist der Kläger bei seiner Anhörung weit überwiegend im Vagen geblieben und hat seine jeweilige Urheberschaft - jedenfalls zunächst - nicht rundweg verneint, sondern statt dessen vorgegeben, sich nicht mehr erinnern zu können. Der Senat ist davon überzeugt, dass auch die übrigen Interneteintragungen vom Kläger stammen.

Dabei handelt es sich zum einen um einen Eintrag vom 12.09.2013 in einem Trauerbuch, in welchem sich ein Eduard Schritter mit folgenden Worten an die Familie einer getöteten jungen Frau richtet:

"Sehr geehrte Familie K.,


als Vater zweier Töchter und einfach als Mensch bin ich sehr traurig über solche Vorfälle. Aber noch viel mehr bin ich wütend. Diese Wut wachst beständig. Wut auf den Hasskult solcher Unmenschen. Wut auf unsere Justiz. Wut auf unsere Politikdarsteller, die eine ganze Welt umkrempeln und die Heuchelmaschine anwerfen, wenn einem Mohammedaner ein Haar gekrümmt wird aber für dahingemeuchelte Deutsche nur eiskalte Ignoranz Übrig haben. Ich wünsche Ihnen von Herzen alles Gute, Kraft und Trost, wo immer Sie diesen finden, im Glauben, oder Halt in der Familie oder bei Freunden. Anbieten möchte ich Ihnen ganz ernsthaft meine Hilfe - gleich welcher Art. Was ich tun kann, werde ich für Sie tun.

Herzliche Grüße Eduard Schritter"

Auf den Vorhalt des Senats hat der Kläger mit der Erklärung reagiert, er glaube nicht, das geschrieben zu haben; das entspreche nicht so seiner Art. Der Senat hält für fernliegend, dass der Kläger tatsächlich nicht wusste, ob er diesen Eintrag verfasst hat oder nicht. Der Senat hält es ferner für gänzlich fernliegend, dass ein Dritter diesen Eintrag in Schädigungsabsicht verfasst und unter dem Namen des Klägers ins Internet eingestellt haben sollte. Auf Frage des Senats hat der Kläger angegeben, tatsächlich zwei Töchter zu haben; mittlerweile seien es drei.

Dem Kläger ist ferner die an eine Frau Stephan gerichtete Eintragung eines Don Giovanni vom 05.05.20l4 um 11:23 Uhr …. vorgehalten worden, in welcher es - auszugsweise - wie folgt heißt:

"mit diesem Artikel dürften Sie von denjenigen, die sich für die einzigen Denkenden halten, in die rechte Ecke gestellt werden. ... Meine Erwartungen haben sich (leider) erfüllt: Selbst wenn sich gewisse Mediengockel selbstkritisch geben - eine echte Öffnung der Positionen für eine Diskussion ist nicht zu beobachten. Im Gegenteil: der geistige Kalkfelsen wächst eher. Sowohl die Autoren als auch die Kommentatoren versuchen, das alte Rechts-Links-Schema festzuschreiben und einzubetonieren - mit dem Argument, linkes Denken als ,analytisch-ironisch und rechtes Denken ,irrational" zu klassifizieren. -.. Nun ließe sich leicht nachweisen, dass das Argument "irrational" nicht nur wertlos ist, weil es einschlägige Richtungen auf jede unliebsame Meinung anzuwenden pflegen, meist, jedem die von den "Rechten" vorgetragenen Daten marginalisiert oder als Fieberträume ressentimentgeladener Kleinbürger diagnostiziert. ... Der Vorwurf, die Rechte oder der Rechtspopulismus argumentiere irrational, ist allerdings selbst von irrationalen Ängsten durchsetzt, versucht er doch dadurch eine Debatte zu vermeiden, deren Ausgang offen ist und eventuell zur Aufgabe einiger Positionen zwingen würde. Dies will man aber ganz und gar nicht (was den Islam betrifft, wird sogar Bassam Tibi zu den Rechtspopulisten oder zumindest den "Panikmachern" gezählt): Diese von einschlägigen Journalisten und ihren Claqeuren angewandte Methode ist eher ein Indiz dafür, dass diese Zeitgenossen sich innerlich (also emotional-irrationel) immer mehr zu einer totalitären Staatsform hingezogen fühlen, die sie hierzulande - unter den hübschen nichtssagenden Vokabeln Gerechtigkeit, Toleranz etc - gern verwirklicht sehen wollen. Diese Herrschaften :sind es auch, die das geistige Umfeld für die Vernichtungstrupps von Gegenmeinungen bereiten: In Hamburg habe ich z.B. Aufkleber der ... Antifa gesehen, auf dem in der hierfür typischen Papageiensprache u.a. gedruckt steht: "Rechtspopulismus stoppen": Dieser wird dann - "analytisch" mit Rassismus gleichgesetzt."

Ebenso der hierzu unter dem Namen Eduard Schritter am 06.05.2017 um 01:48 Uhr verfasste Kommentar: "Wundervoll auf den Punkt gebracht. Danke." .. Auf die Frage des Senats, ob dieser Kommentar von ihm stamme, hat der Kläger zunächst erklärt, sich daran nicht erinnern zu können. Erst die weitere Frage, ob er ausschließen könne, das geschrieben zu haben, hat der Kläger bejaht, verbunden mit dem Hinweis, er würde so etwas nicht einmal lesen. Das nimmt der Senat dem Kläger ebenso wenig ab wie den zunächst unternommenen Versuch, sich auf eine Erinnerungslücke zu berufen. Hinzu kommt auch insoweit, dass nichts dafür spricht, dass der Eintrag von einem dem Kläger feindlich gesonnenen Dritten verfasst worden sein könnte.

Nichts anderes gilt für die Reaktion des Klägers auf die ihm vorgehaltenen Einträge einer Frau Rebecca Pini vom 4.04.2014, 00:55 Uhr und 13:00 Uhr, jeweils gerichtet an "Herrn Schritter", mit folgendem Inhalt ...: "Was bezeichnen Sie als Kloake? Ich lebe in Offenbach am Main. Offenbach hat prozentual die höchste Rate an Ausländern aller deutschen Städte. Ist Offenbach für Sie eine "Kloake" oder wie darf ich Sie verstehen?"

und

"lch habe niemanden beleidigt. Habe lediglich meine Gedanken zur Bedeutung in meiner Mutter-Sprache von "con" geäußert- Da fing Herr Con an zu heulen. Mein Fazit: Es ist hier nicht möglich, Gedanken zu äußern, die den Ihren widersprechen, ohne mit Dreck beworfen zu werden, Ihnen fehlen offensichtlich die Argumente, deswegen rotzen Sie hier rum, beleidigen und diffamieren. Sie, Prinicci (von dem Sie dies lernen) und Ihresgleichen sind die Plage dieses Landes. Sonst niemand."

Auch insoweit hat der Kläger auf den Vorhalt durch den Senat seine Beteiligung an einem solchen Gedankenaustausch nicht rundweg bestritten, sondern lediglich angegeben, das alles sage ihm überhaupt nichts. Die beiden Einträge lassen nicht nur den Schluss zu, dass der Kläger sich in fremdenfeindlicher Weise geäußert und dabei Andersdenkende mit beleidigenden Worten angegriffen hat, Der Ietzte Eintrag stellt sogar unmittelbar den Zusammenhang zu entsprechenden Äußerungen des Klägers auf dem Facebook-Account Pirinccis her.

Dass die Einträge des Klägers hier wie dort gelöscht sind, hat der Kläger nicht erklären können. Dass ein den Kläger durch die Eintragungen gerade schädigen wollender Dritter für die Löschung verantwortlich sein sollte, erscheint nicht plausibel. Der Senat hält vielmehr für naheliegend, dass der Kläger sowohl den streitgegenständlichen Post als auch die übrigen Einträge - möglicherweise unter Inanspruchnahme der Hilfe des Cousins, der ihn auch bei der Einrichtung seines Blogs unterstützt haben soll - selbst gelöscht hat, nachdem er von seinem Geschäftspartner darauf aufmerksam gemacht worden war, dass er mit dem streitgegenständlichen Post in der Wahrnehmung Dritter "über das Ziel hinausgeschossen" war. In diesem Zusammenhang ist auch die ebenfalls vage Angabe des Klägers zu würdigen, natürlich nicht ausschließen zu können, sich einmal mit anderen im Internet über irgendwelche Themen ausgetauscht zu haben, aber "nie auf diese Art und Weise". Dass er auch die auf einen solchen Austausch abzielende Frage nicht klar beantworten konnte, glaubt der Senat dem Kläger nicht. Bezeichnenderweise hat er auch auf - von ihm für möglich gehaltene - "harmlose" Äußerungen im Internet nicht verweisen können. Der Senat hat aus all diesen Gründen keine Zweifel daran, dass der Kläger selbst den streitgegenständlichen Post verfasst hat.

bb)
Entgegen der Ansicht des Klägers überwiegt das Interesse der Beklagten und der Öffentlichkeit an einer identifizierenden Berichterstattung gegenüber dem Interesse des Klägers, nicht namentlich genannt zu werden. Das Ergebnis der Abwägung fällt auch hinsichtlich des weiteren Bereithaltens des Beitrags im Online-Archiv der Beklagten nicht anders aus. Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Beklagte dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit auch ohne Nennung "seines" vollen Namens habe gerecht werden können. Da es zur Aufgabe der Presse gehört, Verfehlungen - auch konkreter Personen - aufzuzeigen, darf sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht grundsätzlich auf eine anonymisierte Berichterstattung verwiesen werden (vgl. BGH, Urt. vom 13.11.2012 - VI ZR 330/11 - MDR 2013, 151; Urt. v. 30.10.2012 - VI ZR 4/12, OLG Düsseldorf, Urt. v. 10,09.2015 - l-16 U 129/15 - juris; OLG KÖln, AfP 2014, 155). Mit Blick auf die Kontrollfunktion der Presse, die Öffentlichkeit berührende Missstände ans Licht zu holen und zur Diskussion und weiteren Aufklärung zu stellen, erscheint die personalisierte Darstellungsweise im Streitfall als ein durchaus zulässiges Mittel, die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit auf den Missstand von Hassbotschaften im Internet zu lenken (vgl. allg. zu dem Interesse an einer Personalisierung Löffler, Presserecht, 6. Aufl. 2fü5, § 6 Rdn, 30, 47). Entgegen der Ansicht des Klägers war auch weder mit der Einstellung des streitgegenständlichen Berichts auf der Webseite der Beklagten eine unzumutbare Beeinträchtigung des Klägers verbunden, noch ergibt sich eine solche unter den konkreten Umständen des Einzelfalls aus der weiteren Bereithaltung zum Abruf in deren Online-Archiv. In diesem Zusammenhang muss der Kläger sich insbesondere entgegen halten lassen, dass er selbst aus freien Stücken durch das Absetzen des streitgegenständlichen Posts auf die Facebook-Seite Pirincis an die Öffentlichkeit gegangen und deshalb von dem streitgegenständlichen Pressebeitrag nicht in seiner Intim- oder Privatsphäre, sondern lediglich in seiner Sozialsphäre betroffen ist (vgl. Spindler, Durchbruch für ein Recht auf Vergessen werden, JZ 2014, 981; allg. zu dem geringeren Schutzniveau in der sog. Sozialsphäre BGH, Urt, v. 27.09.2016 - VI ZR 250/13 - NJW 2017, 482), in welcher er sich gegenüber einer individualisierenden Berichterstattung nur noch mit geringerem Gewicht auf sein allgemeines Persönlichkeitsrecht berufen kann (vgl, BVerfG, Beschl. v. 10.06.2009 – 1 BvR 1107/09 - juris; vgl. auch OLG Düsseldorf, Urt. v. 10.09.2015 - l-16 U 120/15 - juris zu dem Fall, dass der Betroffenen sich freiwillig seiner Anonymität begeben hat).

Da der streitgegenständliche Pressebenichterstattung sich auf die schlichte Wiedergabe des des klägerischen Posts beschränkt, kann auch weder eine unzulässige Anprangerung noch einer diffamierende Schmähung angenommen werden. Zugunsten der Beklagten fällt ferner ins Gewicht, dass trotz des Zeitablaufs – jedenfalls derzeit noch - weiterhin ein Interesse der Öffentlichkeit an der streitgegenständlichen Berichterstattung in der ursprünglichen Form unter Nennung des Namens des Klägers – besteht ... (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 13.11.2012 - VI ZR 330/11- MDR 2013, 151; Urt. v. 30.10.20l2 - Vl ZR 4412 - NJW 2013, 229; Urt. vom 22.02.2011 - Vl ZR 346/09 - juris; OLG Düsseldorf, Urt. v. 10.09,2015 - I-16 U120/15 -I- juris). Unstreitig führt eine Google-Recherche mit dem Namen des Klägers nämlich nicht lediglich zu den Pressebeiträgen des vorliegenden Verfahrens und des Parallelveifahrens 4 0 164/15 des Landgerichts Saarbrücken, sondern zu weiteren Pressebeiträgen aus September 2015 und Januar 2016, die sich mit der streitgegenständlichen Berichterstattung und mit der Strafverfolgung der von dem Kläger angezeigten Journalistin auseinandersetzen, die Verfasserin des Pressebeitrags aus dem Parallelverfahren ist. Der Kommentar "Justiz und Chauvinismus - Nach einem frauenfeindlichen Kommentar auf der Facebook-Seite von Akif Pirincci" in der NRhZ-ONLINE der Neuen Rheinischen Zeitung befasst sich insbesondere auch mit dem "zivilrechtlichen Versuch" des "mutmaßlich Ertappten seine Schmäh aus dem Netz zu bekommen". Das belegt die fortbestehende Aktualität der streitgegenständlichen Berichterstattung, die für interessierte Nutzer recherchierbar bleiben muss.

Mit einer unzumutbaren Beeinträchtigung des Klägers ist die weitere Bereithaltung des streitgegenständlichen Beitrags in dem Online-Archiv der Beklagten (noch) nicht verbunden. Das folgt nach den oben dargelegten Grundsätzen schon aus der eher geringen Breitenwirkung einer Veröffentlichung auf einer als passive Darstellungsplattform gestalteten Website, die typischerweise nur von solchen interessierten Nutzern zur Kenntnis genommen wird, die sich durch eine gezielte Recherche informieren (BGH, Urt. v. 13.11.2012 - Vl ZR 330/1 1- MDR 2013, 151). Dass das Persönlichkeitsrecht des Klägers aufgrund der Seltenheit seines Namens - insbesondere auch mit Blick auf die sich aus dem Einsatz von Suchmaschinen ergebenden technischen Möglichkeiten - in besonderem Maße beeinträchtigt sein mag, hat er wegen seines Vorverhaltens hinzunehmen."