Strafrecht

Strafverteidigung

Die Konfrontation mit einem Strafverfahren bedeutet für die Betroffenen einen schwerwiegenden Eingriff in ihr Leben, einer schweren Erkrankung vergleichbar. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der oder die Beschuldigte zu Recht oder zu Unrecht in Verdacht geraten ist. Auch diejenigen, die - aus welchen Gründen auch immer - straffällig geworden sind, benötigen engagierten und kompetenten Beistand, der den staatlichen Strafanspruch in die Schranken weist, die ihm von Gesetz und Verfassung gesetzt sind. Erst recht gilt das natürlich für diejenigen, denen zu Unrecht strafbares Tun zur Last gelegt wird.

Die Kenntnis des geltenden Rechts ist dabei für den Strafverteidiger selbstverständliche Voraussetzung eines wirksamen Einsatzes für seine Mandanten. Mir ihr allein ist es aber nicht getan. Wirksame Strafverteidigung setzt eine Fülle von Kompetenzen voraus: Zu allererst die Fähigkeit und Bereitschaft, dem Mandanten zuzuhören und seine Notlage zu erfassen.

Darüber hinaus auch: Kenntnisse auf dem Gebiet der sog. Hilfswissenschaften, z.B. der Kriminaltechnik oder der gerichtlichen Medizin. Die Fähigkeit, sich in komplizierte Sachverhalte schnell einzuarbeiten, und die Befähigung, mit allen am Verfahren Beteiligten zu kommunizieren. Ein Strafprozess ist nicht bloße Gesetzesanwendung. Sein Ausgang hängt entscheidend davon ab, wie die Beteiligten miteinander kommunizieren.

Von Anfang unserer beruflichen Tätigkeit war Strafverteidigung einer unserer Schwerpunkte. Wir verfügen daher über reichhaltige Erfahrungen und Kenntnisse auf allen Bereichen des Strafrechts und der Hilfswissenschaften.

Verteidigung gegen den Ernstfall

Verteidigung beginnt bereits mit der Beratung von Mandanten vor Einleitung eines Ermittlungsverfahrens - sei es, wenn es darum geht, sie (zum Beispiel bei unternehmerischen Vorhaben) über die Grenzen zulässiger Aktivitäten zu informieren, sei es auch in der Formulierung von steuerlichen Selbstanzeigen. Die Verhinderung von Ermittlungsverfahren, die sich aus der Eskalation von Streitigkeiten zwischen Personen oder Unternehmen ergeben können, indem wechselseitig Strafanzeigen gestellt werden, gehört in diesen Kontext.

Verteidigung, wenn die Polizei kommt

Dass es zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gekommen ist, erfahren die Beschuldigten häufig durch die Konfrontation mit Zwangsmaßnahmen: Durchsuchung ihrer Wohnung und/oder ihrer Geschäftsräume, Pfändung ihrer Konten oder - im schlimmsten Fall - Erlass eines Haftbefehls. Hier ist kurzfristiges und effektives Handeln geboten, um die Eingriffe in die Freiheit des Mandanten gering zu halten oder, wo möglich, zurückzuweisen. Auch hier kommt uns unsere langjährige Erfahrung zugute. Denn in dieser Situation ist nicht nur Kenntnis der Rechtslage erforderlich. Notwendig ist auch die Kompetenz, dem Mandanten und seinem Umfeld in einer äußerst belastenden Situation beizustehen, voreilige Reaktionen wie verfrühte und unüberlegte Aussagen zu verhindern und die praktisch erforderlichen Maßnahmen gegenüber Ermittlungsbehörden und Gerichten in die Wege zu leiten.

Verteidigung und Medien

In prominenten Fällen kommt häufig eine Auseinandersetzung mit der Berichterstattung über das Verfahren und die ergriffenen Ermittlungsmaßnahmen hinzu. Hier entstehen häufig erhebliche Schäden für die Betroffenen, die, werden sie nicht sogleich minimiert, auch bei späterer Verfahrenseinstellung oder bei Freispruch nicht mehr gut zu machen sind.

Vermeidung der gerichtlichen Hauptverhandlung

In den meisten Fällen zielen die Bemühungen der Verteidigung auf die Vermeidung der Anklageerhebung. Im besten Fall wird die Einstellung des Verfahrens mangels Tatverdachts angestrebt. Gelingt das nicht, kann auch versucht werden, eine Einstellung gegen Auflage (Wiedergutmachung, Zahlung eines Geldbetrages, gemeinnützige Arbeit) zu erreichen. Weiter besteht die Möglichkeit, einen Strafbefehl auszuhandeln. Wird dagegen kein Einspruch eingelegt, so steht er zwar einer Verurteilung gleich. Es kommt aber nicht zu einer Hauptverhandlung, die im Interesse der Mandanten häufig zu vermeiden ist.

Verteidigung nach Anklageerhebung

Wird Anklage erhoben, eröffnet das Verfahrensrecht die Möglichkeit, deren Zulassung zur Hauptverhandlung zu verhindern. Im sog. Zwischenverfahren kann die Verteidigung durch intensive Auseinandersetzung mit den Ergebnissen der Ermittlungen versuchen, das Gericht von einer Zulassung der Anklage abzuhalten. Auch in diesem Verfahrensstadium können in geeigneten Fällen noch Verfahrenseinstellungen erreicht werden. Auch kann eine Beschränkung des Verfahrens auf einzelne Vorwürfe erfolgen.

Verteidigung in der Hauptverhandlung

Lässt sich die Hauptverhandlung nicht vermeiden, kommt es entscheidend darauf an, den nun öffentlich ausgetragenen Konflikt ergebnisorientiert zu führen. Das heißt: weder den Konflikt um seiner selbst willen zu suchen, noch ihm aus dem Weg zu gehen, wo die Mandanteninteressen energisch, gelegentlich auch lautstark durchgesetzt werden müssen. Die Beweisaufnahme, besonders die Befragung von Zeugen und Sachverständigen und das Anbringen eigener Beweisanträge verlangt eine kompetente Verteidigung. Gerade hier kommt uns unsere langjährige Erfahrung zugute.

Verteidigung in der Revision

Wo ein Urteil mit dem Rechtsmittel der Revision angegriffen werden soll, bedarf es besonderer Kenntnisse dieses hochformalisierten Rechtsgebietes. Urteile eines Landgerichts können nur mit der Revision angegriffen werden, die auf die Überprüfung von Rechtsfehlern beschränkt ist. Wir sind mit dieser speziellen Materie vertraut und haben auch über Fragen des Revisionsrechts in Strafsachen publiziert.

Vertretung der durch Straftaten Verletzten (Nebenklage und Adhäsion)

Wir beschränken uns im Strafprozess nicht auf die Tätigkeit des Verteidigers, sondern vertreten auch die Nebenklage. Es ist das legitime Interesse eines durch eine Straftat verletzten Menschen, auf den Strafprozess Einfluss zu nehmen, der zur Aufklärung, ggf. auch Ahndung dieser Tat geführt wird. Dabei können - durch Erhebung der sog. Adhäsionsklage - auch materielle Wiedergutmachungsinteressen verfolgt werden. Gerade die Kenntnis beider Perspektiven eines Strafprozesses - derjenigen des Beschuldigten und derjenigen des mutmaßlichen Tatopfers - ermöglicht eine optimale Vertretung der jeweils anvertrauten Interessen.

Die Durchsetzung zivilrechtlicher Interessen, z.B. auf Schadensersatz aus Rechtsverletzungen, kann auch mit Strafanzeigen flankiert und forciert werden. Wir verfügen über viel Erfahrung in der Begleitung solcher Verfahren, die auch eine wirkungsvolle Kommunikation mit den Ermittlungsbehörden erfordern

Rechtspolitische Aktivitäten

Wir wenden das geltende Recht nicht nur an. Wir versuchen auch, es im Sinne des Schutzes bürgerlicher Freiheiten zu verbessern. Deshalb engagieren wir uns in vielfältiger Weise publizistisch und durch Mitarbeit in rechts- und berufspolitisch tätigen Organisationen

Rechtsanwalt Eisenberg und Rechtsanwalt Prof. Dr. König gehörten mehrere Jahre dem Vorstand der Berliner Rechtsanwaltskammer an. Rechtsanwalt Prof. Dr. König war überdies einige Jahre lang Vorsitzender der Vereinigung Berliner Strafverteidiger. Seit Januar 2006 ist er Vorsitzender des Strafrechtsausschusses des Deutschen Anwaltvereins. Als Sachverständiger für Innen- und Rechtsausschüsse verschiedener Länderparlamente sowie des Bundestages hat er an dem Zustandekommen von Gesetzen mitgewirkt.